Vertragserfüllung in den USA USA: Jeder Staat mit eigenem Recht Googles Haftung für Bildersuche Internationaler Ausforschungsbeweis Punitive Damages im Supreme Court: State Farm Auf Deutsch: US-Recht Zivil-/Zivilprozessrecht Öffentliches Recht Straf-/Strafprozessrecht Sonstiges
In English: German Law
Wahlstation Washington
|
Von Cornelia Schuster * und Philipp Datz ** Erstveröffentlichung: 22. Juli 2016 Neben der im Schiedsspruch ausgedrückten Rechtsfolge, beispielsweise einer Schadensersatzzahlung binnen 30 Tagen, stehen den Parteien im amerikanischen Recht nur wenige Optionen offen. Neuerdings gibt es von einigen Schiedsorganisationen einen Appeal als Rechtsmittel, das jedoch nur greifen kann, wenn sich die Parteien dieses Recht vertraglich vorbehalten haben. Gesetzlich steht auch der Weg zum ordentlichen Gericht nur sehr eingeschränkt offen. Nach der neueren Rechtsprechung des Obersten Bundesgerichtshofs der Vereinigten Staaten in Washington, DC soll die schiedsrichterliche Entscheidung weitmöglichst unberührt bleiben. Eine gerichtliche Überprüfung soll sich auf Formalitäten und ansonsten auf Extremfälle beschränken, die das Vertrauen in die Schiedsgerichtsbarkeit erheblich untergraben. Das bedeutet, dass selbst fehlerhafte Abweichungen vom Recht der Gesetze, des Common Law und des Equity, nur in den seltensten Fällen vom Gericht korrigiert werden dürfen. Ein Urteil eines ordentlichen Gerichts in Schiedssachen unterliegt der Nachprüfung vor dem Revisionsgericht. Hier folgt eine Darstellung der zulässigen Schritte nach dem Bundesrecht und beispielhaft des Rechts im District of Columbia, ohne weitere Behandlung des Revisionsschritts. I. Bestätigung Nach Erhalt und Kenntniserlangung eines Schiedspruchs kann jede Partei bei Gericht einen Antrag auf Bestätigung des Schiedspruchs stellen. Dieser Antrag ist nach § 16-4422 des District of Columbia Official Code nicht fristgebunden. Ein Antrag auf Abänderung muss nach § 16-4424 des District of Columbia Official Code binnen 90 Tagen gestellt werden und kommt in den folgenden Fällen in Betracht: Ein Antrag auf Aufhebung muss nach § 16-4423 des District of Columbia Official Code binnen 90 Tagen nach Kenntniserlangung des Schiedsspruchs oder nach
Kenntniserlangung der zugrundeliegenden Fakten eines Aufhebungsgrundes gestellt werden und kommt in den folgenden Fällen in Betracht. Das Gericht muss in diesen Fällen den Schiedspruch aufheben: Das Schiedsrecht des Bundes ist im Federal Arbitration Act kodifiziert. Danach bestehen folgende drei Optionen, den grundsätzlich abschließenden Schiedsspruch ausnahmsweise doch vor Gericht zu bringen: Der Schiedsspruch kann nach U.S. Code § 11, 12 auf Antrag jeder Partei durch ein Gericht abgeändert werden. Die Frist hierfür beträgt drei Monate und beginnt mit der Verkündung oder Zustellung des Schiedsspruchs. Zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk der Schiedsspruch ergangen ist. Wegen des Eingriffs in den grundsätzlich abschließenden Schiedsspruch ist die Abänderung auf folgende drei Fälle beschränkt: Außerdem kann der Schiedsspruch nach U.S. Code § 10, 12 auf Antrag jeder Partei vom Gericht vollständig aufgehoben werden. Die Frist hierfür beträgt drei Monate und beginnt mit der Verkündung oder Zustellung des Schiedsspruchs. Zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk der Schiedsspruch ergangen ist. Da eine Aufhebung am stärksten in den grundsätzlich abschließenden Schiedsspruch eingreift, ist sie nur in den folgenden vier Fällen möglich: Neuerdings kann jede Partei einen Appeal vor einem weiteren Schiedsgericht anstrengen. Der Vorteil daran ist, dass die Hürde für einen statthaften Appeal niedriger ist als für die obigen Anträge nach DC - und Bundesrecht. Nach Art. 10 der optionalen Appellate Arbitration Rules der Schiedsorganisation AAA genügt es nämlich bereits, wenn
Fußnoten: * Cornelia Schuster ist Rechtsreferendarin im Oberlandesgerichtsbezirk München. Nach dem Studium der Rechtswissenschaften an der Ludwig-Maximilians-Universität in München hatte sie zunächst Stiftungen verwaltet und diese bei rechtlichen Fragestellungen beraten. ** Philipp Datz ist Rechtsreferendar im Oberlandesgerichtsbezierk Nürnberg. Zuvor hat er an den Universitäten Erlangen-Nürnberg und Rennes in Frankreich Rechtswissenschaften (Licence en droit, Master 2 en droit) studiert. Ihr Bericht entstand während des Aufenthalts der Verfasser in Washington, DC, USA, wo sie bei Berliner Corcoran & Rowe LLP unter der Leitung des deutsch-amerikanischen Rechtsanwalts Clemens Kochinke, Attorney at Law, die dreimonatige Wahlstation ihres Rechtsreferendariats absolvierten. |