German American Law Journal :: Articles Edition
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Was folgt dem Schiedsspruch im amerikanischen Recht?


Von Cornelia Schuster * und Philipp Datz **
Erstveröffentlichung: 22. Juli 2016


Neben der im Schiedsspruch ausgedrückten Rechtsfolge, beispiels­wei­se einer Schadensersatzzahlung binnen 30 Tagen, stehen den Par­teien im amerikanischen Recht nur wenige Optionen offen. Neuer­dings gibt es von einigen Schiedsorganisationen einen Appeal als Rechtsmittel, das jedoch nur greifen kann, wenn sich die Parteien dieses Recht vertraglich vorbehalten haben. Gesetzlich steht auch der Weg zum ordentlichen Gericht nur sehr eingeschränkt offen. Nach der neueren Rechtsprechung des Obersten Bundesgerichtshofs der Vereinigten Staaten in Washington, DC soll die schiedsrichterliche Entscheidung weitmöglichst unberührt bleiben. Eine gerichtliche Überprüfung soll sich auf Formalitäten und ansonsten auf Extremfälle beschränken, die das Vertrauen in die Schiedsgerichtsbarkeit erheblich untergraben. Das bedeutet, dass selbst fehlerhafte Abweichungen vom Recht der Gesetze, des Common Law und des Equity, nur in den seltensten Fällen vom Gericht korrigiert werden dürfen. Ein Urteil eines or­dent­lichen Gerichts in Schiedssachen unterliegt der Nachprüfung vor dem Revisionsgericht. Hier folgt eine Darstellung der zulässigen Schritte nach dem Bundesrecht und beispielhaft des Rechts im District of Columbia, ohne weitere Behandlung des Revisionsschritts.

A. Recht des District of Columbia

I.  Bestätigung

Nach Erhalt und Kenntniserlangung eines Schiedspruchs kann jede Partei bei Gericht einen Antrag auf Bestätigung des Schiedspruchs stellen. Dieser Antrag ist nach § 16-4422 des District of Columbia Official Code nicht fristgebunden.

II.  Abänderung

Ein Antrag auf Abänderung muss nach § 16-4424 des District of Co­lum­bia Official Code binnen 90 Tagen gestellt werden und kommt in den folgenden Fällen in Betracht:
1.  wenn offensichtliche Fehler bei der Berechnung oder Bezeichnung von Personen, Sachen oder Eigentum gemacht wurden,
2.  wenn der Schiedsspruch eine Entscheidung auch über einen An­spruch enthält, der nicht Gegenstand des Schiedsverfahrens war, und eine Korrektur des Schiedsspruch keine Auswirkung auf den ver­blei­ben­den Schiedsspruch hat, oder
3.  wenn der Schiedspruch an einem Formfehler leidet, der keine Auswirkung auf den materiellen Inhalt des Schiedspruchs entfaltet.
Wird ein Antrag nach den oben genannten Grundsätzen gestellt, wird der Schiedsspruch durch das Gericht geändert und im Anschluss bestätigt. Der Antrag auf Abänderung kann auch mit einem Antrag auf Aufhebung verbunden werden.

III.  Aufhebung

Ein Antrag auf Aufhebung muss nach § 16-4423 des District of Co­lum­bia Official Code binnen 90 Tagen nach Kenntniserlangung des Schiedsspruchs oder nach Kenntniserlangung der zugrundeliegenden Fakten eines Aufhebungsgrundes gestellt werden und kommt in den folgenden Fällen in Betracht. Das Gericht muss in diesen Fällen den Schiedspruch aufheben:
1.  wenn der Schiedspruch auf Bestechung, Betrug oder auf anderer unzulässiger Beeinflussung beruht;
2.  insbesondere wenn:
 (a) der Schiedsrichter parteiisch war,
 (b) der Schiedsrichter bestochen wurde, oder
 (c) ein Fehlverhalten des Schiedsrichters vorliegt, durch das Par­tei­rechte verletzt wurden;
3.  wenn der Schiedsrichter einer beantragten Vertagung der An­hö­rung nicht stattgegeben hat, obwohl ein ausreichender Grund vor­lag, oder es abgelehnt hat, über streitige Tatsachen Beweis zu erheben, oder die Anhörung dergestalt führte, dass Parteienrechte ver­letzt wurden,
4.  der Schiedsrichter seine Kompetenzen überschritt,
5.  keine Schiedsvereinbarung vorlag, oder
6.  die Schiedsorganisation das Schiedsverfahren durchführte, ohne zuvor den Beginn des Schiedsverfahrens ordnungsgemäß bekannt­zu­geben und dadurch Parteienrechte wesentlich verletzte.

Das Gericht kann den Schiedsspruch auf Antrag auch in anderen Fäl­len aufheben. Insofern besteht kein Anspruch, sondern das Gericht kann Ermessen ausüben. Wenn das Gericht eine Aufhebung ablehnt, muss es den Schiedsspruch bestätigen, sofern kein Antrag auf Abän­de­rung gestellt wird.

B.  Bundesrecht

Das Schiedsrecht des Bundes ist im Federal Arbitration Act kodifiziert. Danach bestehen folgende drei Optionen, den grundsätzlich ab­schließenden Schiedsspruch ausnahmsweise doch vor Gericht zu bringen:

I.  Bestätigung

Der Schiedsspruch kann nach U.S. Code § 9 auf Antrag jeder Partei durch ein Gericht binnen Jahresfrist bestätigt werden, wenn die Par­teien diese Möglichkeit vorher vertraglich vereinbart haben und keine Abänderung oder Aufhebung vorrangig ist. Wenn die Parteien kein Gericht vereinbart haben, ist das District Court zuständig, in des­sen Bezirk der Schiedsspruch ergangen ist.

II.  Abänderung

Der Schiedsspruch kann nach U.S. Code § 11, 12 auf Antrag jeder Partei durch ein Gericht abgeändert werden. Die Frist hierfür beträgt drei Monate und beginnt mit der Verkündung oder Zustellung des Schiedsspruchs. Zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk der Schiedsspruch ergangen ist. Wegen des Eingriffs in den grundsätzlich abschließenden Schiedsspruch ist die Abänderung auf folgende drei Fälle beschränkt:
 (a) Offensichtliche inhaltliche Fehlberechnung oder Falsch­be­zeich­nung von Personen, Sachen oder Eigentum.
 (b) Entscheidung über eine andere als die vorgelegte Frage, es sei denn die andere Frage berührt den Inhalt des Schiedsspruchs nicht.
 (c) Formmangel, der sich nicht auf den Inhalt des Schiedsspruchs auswirkt.

III.  Aufhebung

Außerdem kann der Schiedsspruch nach U.S. Code § 10, 12 auf An­trag jeder Partei vom Gericht vollständig aufgehoben werden. Die Frist hierfür beträgt drei Monate und beginnt mit der Verkündung oder Zustellung des Schiedsspruchs. Zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk der Schiedsspruch ergangen ist. Da eine Aufhebung am stärk­sten in den grundsätzlich abschließenden Schiedsspruch eingreift, ist sie nur in den folgenden vier Fällen möglich:
1.  bei Korruption, Betrug oder unzulässigen Mitteln,
2.  bei offensichtlicher Parteilichkeit oder Korruption seitens der Schiedsrichter,
3.  bei Fehlverhalten der Schiedsrichter durch Verweigerung einer berechtigten Vertagung einer Anhörung oder Nichtzulassung von Beweismitteln oder sonstiger Beschneidung der Rechte einer Partei, oder
4.  bei überschreiten der Befugnisse der Schiedsrichter oder ihrer mangelhaften Ausübung, wenn es dadurch nicht zum beantragen Schiedsspruch kam.

C.  Appeal in der Arbitration

Neuerdings kann jede Partei einen Appeal vor einem weiteren Schiedsgericht anstrengen. Der Vorteil daran ist, dass die Hürde für einen statthaften Appeal niedriger ist als für die obigen Anträge nach DC - und Bundesrecht. Nach Art. 10 der optionalen Appellate Ar­bi­tra­tion Rules der Schiedsorganisation AAA genügt es nämlich bereits, wenn
1.  ein materiell nachteiliger Rechtsfehler oder
2.  ein Tatsachenfehler vorliegt.
Diese Möglichkeit besteht nicht nach Gesetz, sondern nur dann, wenn die Parteien diesen Weg vertraglich ausdrücklich vereinbart haben.


Fußnoten:

 * Cornelia Schuster ist Rechtsreferendarin im Ober­landes­ge­richts­bezirk München. Nach dem Studium der Rechtswissenschaften an der Ludwig-Maxi­milians-Universität in München hatte sie zunächst Stif­tun­gen verwaltet und diese bei rechtlichen Fragestellungen beraten.

 ** Philipp Datz ist Rechtsreferendar im Oberlandesgerichtsbezierk Nürnberg. Zuvor hat er an den Universitäten Erlangen-Nürnberg und Rennes in Frankreich Rechtswissenschaften (Licence en droit, Master 2 en droit) studiert.

Ihr Bericht entstand während des Aufenthalts der Verfasser in Wa­shington, DC, USA, wo sie bei Berliner Corcoran & Rowe LLP unter der Leitung des deutsch-amerikanischen Rechtsanwalts Clemens Kochinke, Attorney at Law, die dreimonatige Wahlstation ihres Rechts­refe­ren­da­riats absolvierten.