Titelschutz
für Bücher in den USA
von Heidi Förster*
Erstveröffentlichung: 1. Februar 2006
Der Schutz von Buchtiteln gegen die unbefugte Verwendung durch Dritte ist in
Deutschland und den Vereinigten Staaten unterschiedlich ausgeprägt.
Während er im deutschen Rechtssystem ausdrücklich geregelt ist,
ist die Rechtslage in den Vereinigten Staaten unsicher und die
Vorgehensweise zur Erreichung eines Titelschutzes experimentell. Der
Aufsatz erläutert rechtsvergleichend den Schutz von Buchtiteln und die
sich hieraus für den Titelschutz ergebenden Probleme.
Abschließend zeigt er potentielle Lösungsansätze zur
Erreichung eines gewissen Schutzes auch nach amerikanischem Recht auf.
I. Rechtslage in Deutschland
Der Schutz von Buchtiteln unterfällt nach deutschem Recht dem
Markengesetz. Nach §1 Nr.2 MarkenG ist das Markenrecht auf
geschäftliche Bezeichnungen anwendbar, wobei gemäß §5(1) und (3) MarkenG auch der Werktitel eine
geschäftliche Bezeichnung in diesem Sinne darstellt. Unter
Werktiteln sind nach §5(3) MarkenG wiederum Namen und besondere
Bezeichnungen von Druckschriften zu verstehen. Damit ist der Buchtitel
als Name bzw. besondere Bezeichnung einer Druckschrift im deutschen
Recht ausdrücklich nach dem Markengesetz geschützt.
Hieraus folgt zum einen, dass mit dem Erscheinen des Buches ein Markenrecht
an dem Buchtitel entsteht. Darüber hinaus ist nach ständiger
Rechtsprechung rechtlich anerkannt, dass ein Schutz des Buchtitels in
Deutschland bereits im Vorfeld, das heißt während der Entwicklung
und Produktion des Buches erlangt werden kann. Dies geschieht durch eine
öffentliche Ankündigung des Werkes unter seinem Titel (sog.
Titelschutzanzeige). Die Titelschutzanzeige bewirkt, dass der Zeitrang
des Schutzes vorverlegt wird, sofern die Anzeige in branchenüblicher
Weise erfolgt und innerhalb einer angemessenen Frist nach
Veröffentlichung des Titels das in der Anzeige genannte Werk
tatsächlich erscheint. Die Titelschutzanzeige gibt dem Herausgeber
also die Möglichkeit, den Titel quasi zu reservieren.
II. Rechtslage in den Vereinigten Staaten
In den Vereinigten Staaten ist der Titelschutz anders ausgestaltet als in
Deutschland. Eine der in Deutschland geregelten Titelschutzanzeige
vergleichbare Regelung zur Präklusion Dritter existiert im
amerikanischen Rechtssystem nicht. Dennoch ist ein gewisser Schutz von
Buchtiteln auch nach amerikanischem Recht grundsätzlich erreichbar,
wobei die Voraussetzungen und der Umfang des Schutzes im Einzelnen sehr
strittig sind. In Betracht zu ziehen sind hierzu die Regelungen zum
Urheberrecht, Markenrecht sowie zum Wettbewerbsrecht.
1. Urheberrecht
Das amerikanische Urheberrecht ist auf Bundesebene im Copyright Act 1976 (Title 17 U.S.C.)
geregelt, vgl. auch Carolin Schosser, Die historische Entwicklung des
Urheberrechts in den USA.
Gegenstand des Urheberrechts ist gemäß 17 U.S.C. §102 das originäre
schöpferische Werk in seiner konkret zum Ausdruck gekommenen Form.
Unter einem solchen Werk ist nach dieser Vorschrift auch ausdrücklich
ein literarisches Werk zu verstehen. 17 U.S.C. §102(b) setzt jedoch
außerdem fest, dass sich der Schutzbereich des Urheberrechts nicht auf
bloße Ideen und Konzepte des Autors erstreckt; erfasst wird nur die vom
Autor gewählte originäre Äußerung der Ideen und
Konzepte, der Inhalt des Buches in seiner entäußerten Form.
Voraussetzung dafür, dass ein Werk dem Schutz nach den
urheberrechtlichen Vorschriften unterfällt, ist daher, dass das Werk
ein bestimmtes Maß an schöpferischer Gestaltung in Form
originärer Ausdrucksweise beinhaltet. Dieses Merkmal ist nach
allgemeiner Ansicht bei einzelnen kurzen Sätzen oder einem einzelnen
Slogan nicht erfüllt, so dass diese durch das Urheberrecht nicht
geschützt werden. Veröffentlichungen des Urheberrechtsamts,
Copyright Office, sowie diverse Gerichtsentscheidungen haben zudem
klar gestellt, dass der Titel eines Buches als solcher einem einzelnen
kurzen Slogan gleichzustellen ist - mit der Folge, dass er für sich
betrachtet ebenfalls nicht das für den urheberrechtlichen Schutz
erforderliche Maß an schöpferischer Gestaltung beinhaltet.
Der Titel eines Buches selbst ist deshalb nicht nach den Vorschriften zum
Urheberrecht geschützt.
2. Markenrecht
Das Markenrecht ist in den Vereinigten Staaten sowohl auf Bundesebene als
auch einzelstaatlich geregelt. Der Lanham Act von 1946 und der Trademark Revision Act von 1988
, 15 U.S.C. §§1051-1127, beinhalten den
bundesrechtlichen Schutz sowie die bundesstaatliche Registrierung für
Marken. Ergänzend zum Bundesrecht ist der in den Einzelstaaten
geregelte Schutz anwendbar. Damit können Marken sowohl auf Bundes-
als auch auf einzelstaatlicher Ebene registriert werden. Es besteht
außerdem sowohl auf Bundes- als auch auf einzelstaatlicher Ebene ein
Schutz für nicht registrierte Marken, der sich allein aus deren
Gebrauch heraus ergibt, vgl. auch Thorsten Dardat, Gebrauchsfähigkeit einer Marke nach
US-Recht und Matthias Peter, Markenverletzung und unlauterer
Wettbewerb.
Sinn und Zweck des amerikanischen Markenrechts besteht darin, dem
Verbraucher die Möglichkeit zu geben, verschiedene Produkte einer
bestimmten Bezugsquelle zuordnen und diese Produkte von Produkten anderer
Hersteller abgrenzen zu können. Zugleich soll das Markenrecht dem
Hersteller ermöglichen, dass sein Produkt und nicht eine Kopie seines
Konkurrenten gekauft wird und damit er selbst und nicht sein Konkurrent die
reputationsbedingte finanzielle Entlohnung für das gewünschte
Produkt erhält.
Gegenstände des Markenrechts sind im Hinblick auf diesen Schutzzweck
Worte, Begriffe, Slogan, Embleme, Bezeichnungen jeder Art, die dazu geeignet
sind und vom Hersteller dazu genutzt werden, die Identifizierung seines
Produktes und die Unterscheidung der Herkunft seines Produktes von der
Herkunft anderer Waren zu ermöglichen. Wesentliches Merkmal einer
Marke ist daher die in ihr enthaltene Unterscheidungskraft, distinctive
character.
Damit erstreckt sich das Markenrecht anders als das Urheberrecht auch auf
bloße Namen, kurze Sätze und andere Symbole, sofern sie das
Merkmal der Unverkennbarkeit aufweisen. Das Markenrecht schützt
folgerichtig grundsätzlich nicht lediglich beschreibende,
descriptive, oder generelle Begriffe, generic terms, und
Bezeichnungen, denen das Merkmal der Unverkennbarkeit gerade fehlt und deren
Verwendung von den Konkurrenten zur Beschreibung ihrer Güter
erforderlich ist, so dass sie jedem frei zugänglich bleiben
müssen.
Ein lediglich beschreibender Begriff kann jedoch ausnahmsweise zu einer nach
Markenrecht geschützten Bezeichnung werden, wenn ihm eine über das
beschreibende Element hinausgehende Bedeutung, secondary meaning,
zukommt. Eine derartige weitergehende Bedeutung kann sich aus einer
gewissen Nutzungsdauer, dem Verkauf des die Marke beinhaltenden Produktes
und der besonderen Vermarktung der Ware ergeben. Sie wird
regelmäßig anzunehmen sein, wenn die Öffentlichkeit den
beschreibenden Begriff nicht mehr nur in seiner sprachlichen Bedeutung
wahrnimmt, sondern mit ihm eine ganz bestimmte einzelne Bezugsquelle
verbindet.
Hinsichtlich der Frage, ob ein Buchtitel den gerade dargestellten
Anforderungen an eine Marke im Sinne des Markengesetzes entspricht und in
welchem Umfang er folglich Schutz nach dem Markenrecht genießt, bedarf
es einer Differenzierung zwischen Einzel- und Serientiteln eines Buches.
2.1. Schutz von Einzeltiteln
Ein Einzeltitel liegt vor, wenn der vom Herausgeber gewählte Titel
eines Buches lediglich dieses einzelne Buch bezeichnen soll. Es handelt
sich damit um einen Titel, der einmalig und für nur ein - wenn auch
vervielfältigtes - Werk verwendet wird, so dass eine Registrierung nach
dem Markenrecht, die eine fortdauernde Verwendung, continued use,
erfordert, von vornherein ausscheidet.
Ein Schutz des Einzeltitels kommt aber zumindest nach dem nicht
eingetragenem Markenrecht, common law unregistered marks, in
Betracht. Dieser Schutz ergibt sich allein aus dem Gebrauch einer Marke
und setzt keine wiederholte Verwendung voraus.
Markenrechte an literarischen Titeln werden grundsätzlich nicht anders
behandelt als Markenrechte an anderen wirtschaftlichen Gütern.
Daher müssen auch sie die nach dem Markenrecht erforderliche
Voraussetzung der Unverkennbarkeit aufweisen, um entsprechenden Schutz zu
genießen.
Inwieweit dem einzelnen Buchtitel das Merkmal der Unterscheidungskraft
zugesprochen werden kann, ist umstritten.
Die Auffassung der amerikanischen Gerichte, vgl. hierzu Ivan Hoffman, The Protection of Book Titles von
2000, und Teilen der Literatur ist überwiegend davon geprägt,
dass einem einzelnen Buchtitel das Merkmal der Unterscheidungsfähigkeit
grundsätzlich nicht zukommt. Dem Einzeltitel wird stattdessen
zunächst allein der Sinn zugesprochen, den Inhalt des entsprechenden
Buches näher zu beschreiben. Er habe hingegen nicht die Funktion,
dem Verbraucher die Kenntnis vom Herausgeber des Buches zu
ermöglichen.
Die Öffentlichkeit mag mit dem einzelnen Buchtitel ein bestimmtes Buch,
einen Autor, einen bestimmten Inhalt eines Buches assoziieren, jedoch nicht,
wie für die Anwendbarkeit des Markenrechts erforderlich wäre,
anhand des Titels eine Zuordnung zu einem bestimmten Herausgeber eines
Buches vornehmen. Nach dieser Ansicht ist im Falle eines Einzeltitels
jedes literarische Werk als ein spezifisches, separates und einzelnes
wirtschaftliches Gut zu betrachten und nicht als ein unter vielen anderen
konkurrierendes Produkt.
Deshalb diene die Wahl des Buchtitels nicht dazu, dieses Buch einer
bestimmten Quelle zuzuordnen und damit von anderen Gütern gleicher Art
abzugrenzen, sondern allein dazu, den Inhalt des Buches zu beschreiben.
Das Merkmal der Unverkennbarkeit soll sogar in den Fällen fehlen, in
denen der gewählte Titel nur einen geringen oder sogar gar keinen Bezug
zum Inhalt des Buches aufweist und damit der beschreibende Charakter des
Titels nicht ohne weiteres angenommen werden kann.
Als Begründung für diese Ausweitung wird das Zusammenspiel des
Markenrechts mit dem Urheberrecht angeführt. Während der
markenrechtliche Schutz solange besteht, wie die Marke benutzt wird,
entfällt der urheberrechtliche Schutz nach einer gewissen Zeit, so dass
die Öffentlichkeit dann das Werk reproduzieren und auch den Titel zur
Identifizierung des Werkes benutzen darf. Ein Markenrecht an dem
Einzeltitel hätte jedoch zur Folge, dass dem Herausgeber des Buches
auch nach Ablauf des urheberrechtlichen Schutzes ein ausschließliches
Nutzungsrecht an dem Buch zustünde, da ein Buch mit einem
markenrechtlich geschützten Titel nur unter einem anderen Titel
veröffentlicht werden könnte.
Handelt es sich damit bei dem Einzeltitel lediglich um eine beschreibende
Bezeichnung, so ist für einen Schutz des Titels nach amerikanischem
Markenrecht weiter erforderlich, dass der Herausgeber eine über die
bloße Bezeichnung des Buches hinausgehende Bedeutung des Titels
nachweisen kann. Diese kann sich vor allen Dingen aus einer besonderen
Vermarktung des Buches ergeben und wird regelmäßig anzunehmen
sein, wenn die Öffentlichkeit den bestimmten Titel nicht mehr nur in
seiner literarischen Bedeutung wahrnimmt, sondern mit ihm eine bestimmte
einzelne Herkunftsquelle verbindet.
Mittlerweile mehren sich jedoch die Stimmen, die dem Einzeltitel die
Funktion der Unterscheidungsfähigkeit zuerkennen und einen
markenrechtlichen Schutz des Einzeltitels daher befürworten. Diese
Ansicht wird damit begründet, dass auf dem Buchmarkt wie auf jedem
anderen Markt für Konsumgüter ein legitimes Interesse daran
bestehe, eine Unterscheidung des eigenen Produkts von Produkten anderer zu
ermöglichen. Dies zum einen deshalb, weil es bei der Verwendung von
Buchtiteln genauso wie bei jeder anderen Bezeichnung von Produkten zu einer
Verwechslungsgefahr beim Verbraucher kommen könne, wenn für
unterschiedliche Bücher ähnliche Buchtitel verwendet werden und
der Verbraucher nicht mehr erkennen kann, hinter welchem Titel welches Buch
steht. Hierdurch würde weiter dem konkurrierenden Herausgeber
ermöglicht, die reputationsbedingte Entlohnung des erstmaligen
Herausgebers zu erhalten, wenn nämlich der Verbraucher, dem eine
Zuordnung eines Buches zu einem bestimmten Titel oder Autor aufgrund der
Ähnlichkeit der Titel nicht mehr ohne weiteres möglich ist,
versehentlich das Buch des Konkurrenten kauft. Dem Zweck, sowohl den
Verbraucher als auch den Herausgeber vor einer derartigen Irreführung
zu schützen, diene aber gerade das Markenrecht.
2.2. Schutz von Serientiteln
Ein Serientitel liegt vor, wenn der vom Herausgeber gewählte Titel des
Buches nicht lediglich ein einzelnes Buch bezeichnet, sondern für eine
ganze Buchserie Verwendung finden soll. Der Schutz von Serientiteln nach
dem amerikanischen Markenrecht ist grundsätzlich stärker als der
Schutz eines einzelnen Buchtitels. Dies liegt daran, dass Serientitel
eine fortdauernde Verwendung erfahren und sie daher als Markenrechte sowohl
auf Bundes- als auch auf einzelstaatlicher Ebene grundsätzlich
eintragungsfähig sind. Damit der Serientitel dem Schutz des
Markenrechts tatsächlich unterfällt, muss der jeweilige
Serientitel die Anforderungen einer Marke im Sinne des amerikanischen
Markenrechts erfüllen.
Auch bei Serientiteln gehen die Meinungen jedoch hinsichtlich der Frage
auseinander, ob das für das Vorliegen einer Marke im Sinne des
Markenrechts erforderliche Merkmal der Unverkennbarkeit erfüllt
ist.
Teilweise wird die Unterscheidungsfähigkeit des Serientitels generell
anerkannt, so dass es eines Nachweises einer über die bloße
Bezeichnung des Buches hinausgehenden Bedeutung des Titels nicht bedarf.
Begründet wird diese Ansicht damit, dass der Sinn und Zweck des
Serientitels nicht allein darin bestehe, den Inhalt des titulierten Buches
zu beschreiben, wie dies für den Einzeltitel überwiegend
angenommen wird, sondern der Serientitel im allgemeinen darüber hinaus
die Funktion habe, dem Verbraucher zu verdeutlichen, dass jedes einzelne
Werk, das aus der entsprechenden Serie stammt, der gleichen Herkunftsquelle
zuzuordnen ist.
Die Gegenmeinung spricht weder dem Serien- noch dem Einzeltitel eine
generelle Unterscheidungskraft zu, sondern sieht die Funktion des
Serientitels grundsätzlich in der Beschreibung des Inhalts eines Buches
bzw. einer Buchserie erschöpft. Sie verlangt daher auch vom
Verwender eines Serientitels den Nachweis, dass dem Titel eine über die
bloße Bezeichnung des Buches hinausgehende Bedeutung zukommt, dass also
eine Assoziation von Titel und Abstammung des Buches in der
Öffentlichkeit stattfindet.
Als Grundvoraussetzung hierfür wird zumindest teilweise gefordert, dass
das zweite Werk einer Serie innerhalb einer gewissen Zeitspanne nach
Veröffentlichung des ersten Werkes erfolgen muss, damit eine
entsprechende Verknüpfung beim Verbraucher überhaupt stattfinden
kann.
Von einer anderen Ansicht wiederum wird der Nachweis einer über die
bloße Bezeichnung des Buches hinausgehenden Bedeutung des Titels nur in
den Fällen gefordert, in denen der konkrete Serientitel aus seiner
Natur heraus beschreibend ist, während das Merkmal der
Unterscheidungsfähigkeit in den übrigen Fällen eines
Serientitels anerkannt wird.
3. Wettbewerbsrecht
Das Wettbewerbsrecht ist auf Bundes- und einzelstaatlicher Ebene geregelt,
wobei im Bereich des Marken- und Urheberrechts das Bundesrecht und damit
insbesondere 15 U.S.C. §1125 zur Anwendung
kommt. Das Wettbewerbsrecht ist weiter gefasst als das Markenrecht,
welches einen Teilbereich des Wettbewerbsrechts darstellt, vgl. hierzu
Band 74, American Jurisprudence 2d, §82. Eine
Markenrechtsverletzung ist daher eine mögliche Art des unlauteren
Wettbewerbs.
Sinn und Zweck des Wettbewerbsrechts besteht vor allem darin,
irreführende Darstellungen im Hinblick auf die Herkunft von Waren zu
vermeiden. Damit erfasst das Wettbewerbsrecht verschiedene
Rechtsverletzungen, so insbesondere die widerrechtliche Aneignung einer
Marke und damit einhergehend das Ausgeben eines Produktes als das eines
anderen, passing off. Das Wettbewerbsrecht gibt dem erstmaligen
Verwender des betreffenden Produkts in diesen Fällen die
Möglichkeit, Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche gegen den
Konkurrenten gerichtlich geltend zu machen und sich hierdurch gegen die
unlautere Verwendung zu schützen.
Für die Voraussetzungen des Schutzes von Buchtiteln nach dem
amerikanischen Wettbewerbsrecht gelten insofern keine anderen Anforderungen
als für den wettbewerbsrechtlichen Schutz anderer Produkte.
Der wettbewerbsrechtliche Schutz eines Buchtitels setzt daher nach der
Rechtsdoktrin vom passing off voraus, dass ein Konkurrent für
sein Buch den gleichen oder einen ähnlichen Titel verwendet und
hierdurch eine Verwechslungsgefahr, likelihood of confusion, bezogen
auf die Herkunft des Buches beim Verbraucher schafft. Zudem ist
wesentlicher Bestandteil eines Anspruchs nach den wettbewerbsrechtlichen
Regelungen, dass der Konkurrent den Titel benutzt, um den goodwill
und den Ruf des Herausgebers unlauter zu eigenen Zwecken auszunutzen.
Inwiefern eine betrügerische Absicht des Konkurrenten zur Durchsetzung
wettbewerbsrechtlicher Ansprüche im gerichtlichen Verfahren vom
erstmaligen Verwender aufgezeigt werden muss, ist umstritten. Jedenfalls
dürfte der Nachweis einer derartigen Absicht zumindest für die
Höhe eines möglichen Schadensersatzanspruchs eine nicht
unerhebliche Rolle spielen.
Dem Schutz durch das Wettbewerbsrecht kommt damit letztlich eine gewisse
Auffangfunktion zu, indem bestimmte Handlungen, die nach dem Urheberrecht
und Markenrecht grundsätzlich erlaubt sind, nach wettbewerbsrechtlichen
Grundsätzen verboten sein können, sofern sie jemand unlauter zu
seinen eigenen Gunsten benutzt.
III. Handlungsmöglichkeiten
Es bleibt also festzustellen, welche Maßnahmen ergriffen werden
können, um einen größtmöglichen Schutz des Buchtitels
nach amerikanischem Recht zu erreichen.
1. Registrierung beim Markenrechtsamt
1.1. Registrierung des Titels für das Buch bzw. die
Buchserie
Hat man einen Buchtitel gefunden, der den Anforderungen des amerikanischen
eingetragenen Markenrechts genügt, so sollte man erwägen, ihn als Marke beim
Markenrechtsamt, United States Patent and Trademark Office, einer
Abteilung des Handelsministeriums in Washington, als Flankenschutz eintragen lassen.
Zwar ist die Registereintragung nicht zwingend erforderlich, um für eine Marke den
markenrechtlichen Schutz nach dem Lanham Act zu genießen.
Sie gewährt dem Markenrechtsinhaber aber einen stärkeren Schutz
insofern, als sie u.a. einen Anscheinsbeweis, prima facie
evidence, für die Gültigkeit der Eintragung sowie den
fortgesetzten Gebrauch der Marke seit Einreichung des Registrierungsantrags
begründet.
Sie erleichtert dem Markenrechtsinhaber ferner die Durchsetzung der
gesetzlich bestehenden Ansprüche auf Unterlassung der Verwendung der
Marke und des Verkaufs des betreffenden Produktes sowie Ansprüche auf
Schadensersatz in Form der Wiederherstellung des finanziell erlittenen
Schadens, monetary Damage, und unter strengen Voraussetzungen in Form
des Strafschadensersatzes, punitive Damages, in einem gerichtlichen
Verfahren.
1.2. Registrierung des Titels für andere Produkte
Unterfällt der Buchtitel als solcher dem eingetragenen Markenrecht
nicht, so ist eine Registrierung des Titels als Marke für ein anderes
Produkt in Betracht zu ziehen. Wird der Titel als Marke für ein
naheliegendes Produkt, also ein Produkt derselben Warenklasse registriert,
so erreicht man auf diesem Wege einen gewissen Schutz des Titels auch
für das Buch selbst als Produkt der gleichen Kategorie, so z.B.
wenn man den Titel als Marke für einen jährlich erscheinenden
Kalender registrieren lässt.
Wird der Titel als Marke für ein Produkt einer anderen Warenklasse
registriert, so kann man dennoch auf einen gewissen rechtlichen Schutz
für den Titel des Buches hinzielen, sofern es sich um einen sehr
bekannten Titel handelt, da sich der Schutz sehr bekannter Marken über
die Produkte der gleichen Kategorie hinaus auf andere Waren erstrecken
kann.
Bei der Beantragung einer Registrierung des Titels für ein anderes
Produkt ist jedoch zu beachten, dass der Titel nach einer detaillierten
Markenrechtssuche, trademark search, die ohnehin wegen der eidesstattlichen Erklärung über die Nichtverletzung anderer Rechte dringend empfohlen ist, so geschickt gewählt werden
muss, dass er hinsichtlich des anderen Produkts als Marke im Sinne des
amerikanischen Markenrechts anerkannt wird.
2. Registrierung beim Urheberrechtsamt
Weiterhin ist je nach Einzelfall zu erwägen, das Buch als kleines Werk, also z.B.
in Form einer Synopse mit dem dazugehörigen Titel, beim
Urheberrechtsamt, Copyright Office, einzureichen. Zwar
unterfällt der Titel für sich betrachtet nicht dem
urheberrechtlichen Schutz. Die Eintragung beim Urheberrechtsamt
lässt Synopse und Titel jedoch als zusammenhängendes Werk
erkennen.
Damit kommt ein Schutz nach den wettbewerbsrechtlichen Vorschriften in
Betracht, sollte jemand den Titel des eingetragenen Werkes für ein
eigenes Buch allein aus dem Grund verwenden, eine Irreführung des
Verbrauchers hinsichtlich der Herkunft des Buches hervorzurufen, um
hierdurch den Ruf des Herausgebers zu eigenen Zwecken auszunutzen.
Die Eintragung gibt dem erstmaligen Herausgeber damit die Möglichkeit,
seine nach dem Wettbewerbsrecht bestehenden Rechte in einem gerichtlichen
Verfahren geltend zu machen und durchzusetzen und schützt ihn so vor
unlauterem Wettbewerbsverhalten seiner Konkurrenten.
Gleichzeitig verhindert die Einreichung einer Synopse, das heißt einer
Zusammenfassung des Buches, dass man den gesamten Inhalt seines Buches
offenlegt.
Man kann sein Werk unter bestimmten Voraussetzungen auch schon
vorregistrieren, preregistration, lassen. Zwar ersetzt diese
Vorregistrierung die eigentliche Registrierung nicht. Sie
ermöglicht es aber, den Urheberrechtsinhaber bereits vor der
kommerziellen Verbreitung zu schützen, indem er nach vollständiger
Registereintragung gesetzliche Schadensersatzansprüche und aufgewendete
Anwaltskosten wegen solcher Rechtsverletzungen geltend machen kann, die in
der Zeit zwischen Vorregistrierung und Registereintragung stattgefunden
haben. Voraussetzung für eine Vorregistrierung ist, dass das Werk
noch nicht veröffentlicht ist, dass es sich in der Entwicklung und
Produktion zur kommerziellen Verbreitung befindet und es sich um ein
literarisches Werk handelt, das in Buchform publiziert werden soll.
3. Versiegelte oder vergleichbare Hinterlegung des Titels in den USA
Es besteht weiterhin die Möglichkeit, den Titel versiegelt oder
vergleichbar verschlossen in den USA z.B. bei einem Anwalt zu
hinterlegen. Zwar gewährt diese Maßnahme nicht die mit der
deutschen Titelschutzveröffentlichung beabsichtigte Präklusion
Dritter. Sie ermöglicht aber dem Erdenker des Titels, sich auf
diesen zu berufen, wenn ein Dritter behaupten sollte, der Titel sei kopiert
worden und gibt ihm insofern eine zusätzliche
Schutzmöglichkeit.
IV. Zusammenfassung
Während der Buchtitel in Deutschland ausdrücklich nach dem
Markenrecht gegen die unbefugte Verwendung durch Dritte geschützt ist,
erweist sich der Schutz von Buchtiteln in den USA mangels vorhandener
ausdrücklicher Regelung als komplizierter. Dennoch ist auch in den
USA ein gewisser Schutz sowohl für Einzel- als auch Serientitel nach
dem amerikanischen Marken- und insbesondere Wettbewerbsrecht erreichbar,
wobei die einzelnen Voraussetzungen letztlich umstritten bleiben, so dass es
an Rechtssicherheit in diesem Bereich fehlt.
Es bleibt daher abzuwarten, ob sich in Zukunft die Stimmen, die bereits
jetzt einen stärkeren Titelschutz befürworten, durchsetzen
werden. Interessant ist, dass ein Washingtoner Verlegerverband das Thema Titelschutz nicht einmal für erörterungwürdig erachtet.
* Die Verfasserin studierte von 1998 bis 2003 Rechtswissenschaften an der
Universität Trier sowie an der Rheinischen
Friedrich-Wilhelms-Universität in Bonn. Seit April 2004 ist sie
Rechtsreferendarin am Landgericht Mönchengladbach und wird
voraussichtlich im Mai 2006 die Zweite Juristische Staatsprüfung
ablegen. Derzeit verbringt sie die Wahlstation in der
Kanzlei Berliner,
Corcoran & Rowe, LLP in Washington D.C. Ihre
Interessenschwerpunkte bilden das Wettbewerbs-, Gesellschafts-, Handels- und
allgemeine Zivilrecht.
Die Verfasserin dankt Herrn
Rechtsanwalt Clemens Kochinke, MCL, Attorney at Law, für seine wertvollen Anregungen
und Sebastian Meis für sein Feedback zu diesem Bericht.
Cite as: Förster,
Titelschutz für Bücher in den USA, 15 German
American Law Journal,
http://amrecht.com/foerstertitelschutz.shtml (1. Feb. 2006).
Hauptseite:
www.Recht.us | Aktuelles:
US-Recht auf Deutsch