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Gesetz über behindertengerechte Informationstechnologie

Gesetz über behindertengerechte Informationstechnologie

Zuerst veröffentlicht: Mon., 13. Juni 2000

Von Kerstin Grote*

Ein kurzer Bericht über einen Gesetzesentwurf, der Behinderten die Benutzung von Informationstechnologien erleichtern soll. Vielleicht ein Denkanstoß für die deutsche Industrie, ihre Entwicklung der Informationstechnologie auch in diese Richtung zu vertiefen.

Um eine Eingliederung von Behinderten in die Gesellschaft zu erleichtern, wurde in den Vereinigten Staaten der "Rehabilitation Act of 1998" (Gesetz zur Eingliederung in die Gesellschaft) erlassen. Dieses Gesetz verlangt von bundesstaatlichen Behörden die Einrichtung einer behindertengerechten Informationstechnologie. § 508 des "Rehabilitation Act of 1998" gibt den Adressaten des Gesetzes eine sechsmonatige Frist, um die Informationstechnologie den gesetzlichen Voraussetzung anzupassen. Die Frist beginnt mit der Veröffentlichung endgültiger technischer Standards. Nach Ablauf von sechs Monaten können sich Bürger, denen als Arbeitnehmer oder Besucher einer staatlichen Behörden ein ungehinderter Zugangs zu den Informationstechnologien nicht oder nur unzulänglich zur Verfügung steht, beschweren. Die Durchführungsverordnung "IT Accessibility Rules" regelt die Voraussetzung der Beschwerdeerhebung.

Auf Drängen der Industrie für Informationstechnologie und auf Grundlage eines Vorschlags zur Gesetzesänderung des Senators Jim Jeffords hat der Senat der Vereinigten Staaten am 18. Mai 2000 eine Gesetzesvorlage verabschiedet. In dieser Gesetzesänderung wird der in § 508 des "Rehabilitation Act of 1998" festgelegte und in der Durchführungsverordnung detailliert geregelte Beschwerdefristbeginn verschoben. Eine Verlängerung der Anpassungsfrist war erforderlich geworden, nachdem der "Architectural and Transportation Barriers Compliance Board" (Access Board -ein Ausschuß, der darüber wacht, daß öffentliche Gebäude und Verkehrsmittel behindertengerecht ausgestattet sind), es versäumte, bis zum 7. Februar 2000 technische Standards für einen behindertengerechten Zugang zur Informationstechnologie vorzuschlagen. Stattdessen wurden diese erst am 31. März 2000 vom Ausschuß eingereicht. Die Industrievertreter hatten vorgeschlagen, daß ähnlich den Überlegungen zum Gesetzesentwurf "Fiscal Year 2001 Military Construction Appropriations Bill", die am 7. August 2000 ablaufende Anpassungsfrist auf sechs Monate nach Veröffentlichung der letzten technischen Maßstäbe verschoben wird. Die am 16. Mai 2000 verabschiedete Gesetzesänderung des Repräsentantenhauses enthält keine ähnliche Regelung. Die Abweichung in den Gesetzesvorschlägen muß nun durch Verhandlungen zwischen Repräsentantenhaus und Senat gelöst werden.

Nach Aussage von David Colton, einem Mitglied der Information Technology Association of America (ITAA -eine Vereinigung der Informationstechnologie von Amerika), hat die Industrie erkannt, daß alle Beteiligten eine schnelle Vollziehung des § 508 erwarten. Durch die Gesetzesänderung des Senators Jeffords sei aber eine problemlose Zusammenarbeit von Regierungsbehörden, Industrie und der Behindertengemeinschaft möglich, wie es auch der Kongreß in dem Gesetz von 1998 beabsichtigt hatte.

Nach Ansicht des Senators Jeffords müsse jede Rechtsänderung, somit auch die über den ungehinderten Zugang zur Informationstechnologie, durchdacht und durchführbar sein. Sonst bliebe Unsicherheit und Abneigung gegen die Änderung zusammen mit dem Verdacht der verbotenen staatlichen Unterstützung der Informationstechnologie.

Die vom Access Board mit den vorgeschlagenen Standards angestrebten Ziele werden vom ITAA grundsätzlich unterstützt. Gleichzeitig drängt die ITAA die amerikanische Regierung aber dazu, zu verhindern, daß auf Grundlage des "Rehabilitation Act of 1998" technische Standards verlangt werden, die eine Entwicklung von neuen, effektiveren Informationstechnologien behindert.

Nach Ansicht des Präsidenten der ITAA, Harris Miller, beabsichtigt der Kongreß Kriterien der Zweckmäßigkeit statt technisches Design der Informationstechnologie hervorheben, bzw. dies als Schlüsselherausforderungen anzusehen. Ein Leistungskriterium würde der Industrie ein Ermessen einräumen, auf welche Art und Weise die angestrebte behindertenfreundliche Benutzung der Informationstechnologie erreicht werden soll. Diese Flexibilität gewährleiste zukünftige Innovationen. Der Access Board solle die vorgeschlagenen Standards daher, wie es auch in § 508 des "Rehabilitation Act of 1998" verlangt werde, in technische Leistungskriterien ändern.

Es sollten zudem gesetzliche Ausnahmen aufgenommen werden, die "übermäßige Lasten" und "übertriebene Härten" ausgleichen. Derartige Ausnahmetatbestände seien auch in § 504 des "Rehabilitation Act of 1998" und im "Americans with Disability Act" enthalten. Letztlich solle verdeutlicht werden, daß § 508 des "Rehabilitation Act of 1998" bei der Wartung und Verwaltung der behördlichen Informationstechnologie nicht anwendbar.


*Kerstin Grote received her law degree from University of Hannover, Germany, in 1997. In the summer of 2000 she was interning with Berliner, Corcoran & Rowe, LLP, Washington D.C. and obtained her second law degree in Germany in the summer of 2000.

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