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Securities Regulation und elektronische Medien

von Andreas Günther
Erstveröffentlichung 6. August 1996

Im Internet tummeln sich zunehmend Kapitalmarktteilnehmer: Unternehmen, Investoren, Investmentfonds, Broker und andere Finanzdienstleister; über Email oder Web Sites lassen sich Informationen (Angebote, Emissionen, Prospekte, Jahresberichte) verschicken oder zugänglich halten. Kaufangebote und Jahresberichte werden auf elektronischen Medien wie Disketten oder CD-ROMs, inzwischen auch mit animierten Bildern und Musik, versendet.

Im Rahmen der US-amerikanischen Kapitalmarkt-Gesetzgebung (insbesondere dem US Securities Act 1933, Securities Exchange Act 1934, Investment Company Act 1940 und dem Investment Advisers Act 1940) herrschen recht umfangreiche und strenge Registrierungs-, Offenlegungs- und Informationspflichten, die Unternehmen und Finanzdienstleister erfüllen müssen, wenn sie am Kapitalmarkt teilnehmen wollen. Ziel der Publizitätsgebote ist es, transparente Marktbedingungen zu schaffen. So verlangt beispielsweise Section 5 des Securities Act, daß bei Neuemissionen allen Käufern vor Abschluß des Kaufes ein Prospekt ("statutory prospectus") zugeht, der detaillierte Angaben über die auszugebenden Aktien und die ausgebende Gesellschaft enthält.

Die US Securities and Exchange Commission (SEC) hat jetzt auf den vermehrten Einsatz und die neuen Möglichkeiten elektronischer Medien reagiert und mehrere Stellungnahmen ("Releases") erlassen, die bestehende Vorschriften interpretieren und z.T. ändern (insbesondere Release No. 33-7233 (Oct 6, 1995): "Use of Electronic Media for Delivery Purposes"; Release No. 33-7288 (May 15, 1996): "Use of Electronic Media by Broker-Dealers, Transfer-Agents, and Investment-Advisers for Delivery of Information"). Mußte der Jahresbericht ("annual report") an die Aktionäre beispielsweise bislang per Post verschickt werden, so kann es nun ausreichen, wenn er - den Vorgaben entsprechend - auf einer Web Site zugänglich gemacht wird oder per Email verschickt wird. Voraussetzung ist jedoch, daß der Empfänger (Investor oder Händler) auf herkömmliche Papierversionen zumindest konkludent verzichtet hat. Ob die elektronische Lieferung den allgemeinen Anforderungen genügt, hängt dabei jeweils vom Einzelfall ab. Die Releases geben daher eine ganze Reihe von detaillierten und anschaulichen Beispielen, wie der Einsatz elektronischer Medien ausgestaltet sein kann.

Grundgedanke ist, daß die Zulässigkeit elektronischer Informationsmedien jeweils in Analogie zur papierbasierten Form beurteilt werden muß: Ist die Kenntnisnahmemöglichkeit für das Publikum im jeweiligen Einzelfall mindestens ebenso gewährleistet, wie sie die papierbasierten Vorschriften vorsehen? Die Informationen müssen also den Vorgaben entsprechend aufbereitet sein, die auch für die Papierform gelten. Und es kann notwendig sein, einen Nachweis führen zu können, daß die Informationen tatsächlich zugeschickt bzw. abgerufen worden sind. Ganz verzichten auf Papierform werden Unternehmen und Finanzdienstleister auch in Zukunft zunächst noch nicht können: Verlangt der Kunde beispielsweise einen gedruckten Jahresbericht, so muß dieser auch weiterhin erhältlich sein.

Die Releases betreffen alle, die (auch) auf dem US Markt Investment-Angebote abgeben wollen und dazu (zumindest auch) elektronische Medien nutzen wollen. Weitere Informationen finden sich unter http://www.sec.gov.


  *   Andreas Gü¼nther, LL.M. studied law and economics at the University of Bayreuth, Germany, obtained a masters degree from the University of London, Great Britain and worked as a tutor and research assistant at the University of Munich, Germany. He is presently a Rechtsreferendar with Berliner, Corcoran & Rowe, LLP in Washington D.C. and will start pactising law in Munich, Germany in November 1996 with Antoine & Schneider. He is a member of the "Deutsche Gesellschaft fü¼r Informatik und Recht e.V." and the "Deutsche EDV-Gerichtstag e.V.". He authored several articles on computer-assisted legal instruction, expert systems, data protection, product liability and software protection and is co-editor of a Newsletter on "EDV-Recht" published via Recht-Online on CompuServe, GO RECHT.


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