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Heid: Strafschadensersatz im US-Supreme Court

Cooper Industries, Inc. v. Leatherman Tool Group, Inc.

U.S.-Supreme Court bestätigt im IP-Bereich die im Verfahren BMW v. Gore aufgestellten Grundsätze zum Strafschadensersatz (Punitive Damages)

von Christian Heid


Update

Im April 2003 hat der Supreme Court im Fall State Farm die Bemessung des Strafschadensersatzes erneut geregelt. Er nimmt darin auf die hier erörterte Entscheidung Bezug.

The editor


Der US-Supreme Court hat in einem weiteren Zivilverfahren die aus dem Grundsatzurteil BMW v. Gore gewonnenen Erkenntnisse über die massgeblichen Kriterien zur Höhe von Strafschadensersatzbeträgen, den sog. Punitive Damages, bestätigt.

1. Cooper Industries, Inc. v. Leatherman Tool Group, Inc.
Die Cooper Industries, Inc. plante die Markteinführung eines Multifunktionswerkzeugs, das mit einem bereits auf dem Markt erhältlichen Konkurrenzmodell der Leatherman Tool Group, Inc. in seinen Grundfunktionen nahezu identisch war. Cooper versprach sich langfristig einen Marktanteil von 5%. Im Zusammenhang mit der In der Einführungskampagne des neuen Werkzeugs warb Cooper unter anderem auf einer bundesweiten Werkzeugausstellung in Chicago sowie in Katalogen, auf Postern und sonstigen Werbeträgern mit einer leicht modifizierten Fotographie des Leatherman-Modells. Hiergegen wendete sich Leatherman mit ihrer Klage nach dem Trademark Act von 1946. Die Jury verurteilte die Cooper Industries, Inc. zu einer Kompensationszahlung von $50.000 und weiteren $4,5 Mio als Punitive Damage. Trotz Berufung der Beklagten auf die Entscheidung in der Sache BMW v. Gore, wonach der verhängte Strafschadensersatz völlig überzogen sei, bestätigte das neunte Bundesberufungsgericht den festgestellten Betrag. Es verwies darauf, dass die Ermessensausübung des District Courts, keine Herabsetzung der Punitive Damages vorzunehmen, fehlerfrei sei. Der U.S.-Supreme Court hat diese Entscheidung aufgehoben und an die erste Instanz zurück verwiesen.

2. Grundsätze des Schadensausgleichs
Zum grundsätzlichen Verständnis dieser Entscheidung ist eine Einführung in das amerikanische Schadensersatzrecht hilfreich. Nach den Grundsätzen des Common Law im U.S.-amerikanischen Recht haben Richter oder Jury die Möglichkeit, neben dem kompensatorischen Schadensausgleich verschiedene weitergehende Schadensersatzarten zuzusprechen, so auch einen Strafschadensersatz, die sogenannten Punitive Damages. Diese Art des Schadensersatzes ersetzt nicht den eigentlichen Schaden, sondern dient der Abschreckung. Nicht selten ist diese Schadensposition um ein Vielfaches höher als der erlittene Schaden. Folglich ist sie oftmals die lukrativere Schadenspsition und somit die eigentliche Triebfeder für ein streitiges gerichtliches Vorgehen.
Dem BGB ist ein solcher Schadensersatz fremd. Er ist weder mit dessen Systematik noch mit den Motiven vereinbar. Demzufolge stellt sich zunächst die Frage, welche Belange sich hinter einer zivilrechtlichen Bestrafung verbergen.

Die Punitive Damages im U.S.-amerikanischen Recht erfüllen zwei grundsätzliche Funktionen. Sie dienen der Bestrafung und darüber hinaus der Warnung Dritter. Ein besonders verwerfliches Verhalten des Schädigers stellt die Grundlage einer Bestrafung dar, die im Ergebnis sicherstellt, dass der infolge der Schädigung erwirtschaftete Gewinn nicht beim Schädiger verbleibt. Denn im Ergebnis wird der Schädiger nur dann eine spürbare Bestrafung erleiden, wenn dieser Gewinn bei ihm abgeschöpft wird. Die Aussicht auf diesen empfindlichen wirtschaftlichen Einschnitt stellt das eigentlich abschreckende Moment dar. Andere werden somit von vergleichbarem schädigenden Verhalten abgehalten: die Warnfunktion erfährt so ihre Wirkung.

Damit setzen die Punitive Damages Reformprozesse in Gang, die ganze Wirtschaftszweige erfassen und zu grundlegenden Neuerungen führen. Diese Auswirkungen sind auch im europäischen Recht zu verzeichnen. So sind die Richtlinienerlasse des EuGH in den Bereichen des Verbraucherschutzes und der Produkthaftung unter diesem Einfluss zu betrachten.

Die Rechtsfortbildung findet damit eine wesentliche Triebfeder.Voraussetzung für die Gewährung eines solchen Strafschadensersatzes ist zunächst eine vorwerfbare, schädigende deliktische Handlung. "damages und deutscher Ordre Public", Tübingen 1999, S. 5ff. Vertragsverletzungen reichen in der Regel nicht aus. Zusätzlich ist das Vorliegen eines erschwerenden Umstandes erforderlich. Es muss also eine besondere Verwerflichkeit erkannt werden, die ihren Niederschlag in der Schädigung gefunden hat. Eine einheitliche Definition eines solchen Verhaltens existiert aber nicht. Zudem sind die Anforderungen der jeweiligen Einzelstaaten an dieses Kriterium durchaus unterschiedlich. Gemeinsames Merkmal aller Haftungstatbestände ist lediglich das Vorliegen von Böswilligkeit (malice), die eine Ersatzpflicht per se begründet. Ein weiterer Vergleich denkbarer und von den einzelstaatlichen Gerichten angewendeten Grundsätze soll an dieser Stelle nicht erfolgen.

3. BMW vs. Gore
Die in den USA heftig diskutierte Frage lautet, welche Massstäbe für die Ermittlung von Punitive Damages gelten. Grundsätzlich steht die Entscheidung im Ermessen des für die Tatsachenfestellung und Subsumtion zuständigen Organs, der Jury oder soweit diese nicht am Verfahren beteiligt ist, des Richters. Hieraus ergeben sich die oftmals erheblichen Abweichungen in der einzelstaatlichen Entscheidungsfindung: So wurde in einem Verfahren das Verhältnis von Punitive Damages zum eingetretenen Schaden auf 4:1 festgelegt, während es in einem anderen Verfahren auf ein Verhältnis von 526:1 lautete. Grosse Beachtung hat daher die Entscheidung BMW v. Gore gefunden, die bei einem Stimmenverhältnis von 5:4 den denkbar knappsten Ausgang genommen hatte. Der U.S.-Supreme Court stellte dort erstmals grundlegende Kriterien für die Festlegung und Begrenzung der Schadenshöhe auf.

Im Ergebnis war er der Auffassung, dass die Höhe des festgelegten Strafschadensersatzes in diesem Verfahren gegen die Due Process Clause des 14. Verfassungszusatzes, dem so verfassungsmässig verankerten Grundsatz der Fairness, verstosse. Denn jede Person müsse sich vorab unterrichten können, welches Verhalten zivilrechtlich untersagt sei und folglich unter einer Strafe stehe, Art. 103 GG vergleichbar. Die Nichtbeachtung dieses Grundsatzes habe daher Verfassungsverstoss zur Folge, so dass - wie hier - ein darauf beruhendes Urteil aufzuheben sei.

In der Sache ging es um die Vertriebsstrategie der BMW North America, Inc., die vorsah, auf dem Transportweg in die USA beschädigte PKW dann als Neuwagen zu verkaufen, wenn die Reparatursumme nicht höher als 3% des empfohlenen Endverkaufspreises betragen hatte. Diese Praxis war zu jener Zeit in Nordamerika durchaus üblich. Lediglich die in den US-Bundesstaaten verankerten Standards wiesen Unterschiede in der Kategorisierung der beschädigten PKW als Neuwagen auf. BMW wandte mit der 3%-Regelung den schärfsten Standard an. Der Kläger hatte 1990 in Alabama ein fabrikneues Auto zum Preis von $ 40.000 gekauft und im nachhinein festgestellt, dass ein Lackschaden ausgebessert worden war. Da diese Vertriebspraxis im Jahr 1992 aufgegeben und in eine volle (auch wegen bereits verkaufter PKWs noch nachträglich vorzunehmende) Informationspflicht umgewandelt worden war, verlangte er einen Schadensersatz in Höhe von $ 600 wegen des Lackschadens und Punitive Damages in Höhe von $ 4 Mio. Für die Höhe des geltend gemachten Strafschadens wurde zugrunde gelegt, dass BMW in Alabama 14 und in den USA insgesamt in 983 Fällen auf der Grundlage dieser Vertriebspraxis verfahren war.

a) Die Entscheidung des US-Supreme Court
Die Jury entschied die Klage antragsgemäß. BMW konnte dann im erstinstanzlichen Schadensersatzrevisionsverfahren, dem sogenannten Remittitur-Verfahren, eine Ermäßigung erwirken, worauf der Alabama Supreme Court auf einen Strafschadensersatz von $2 Mio erkannte. BMW wandte sich daraufhin an den US-Supreme Court, der eine Entscheidung unter Berücksichtigung der TXO Entscheidung traf und nachdrücklich herausstellte, dass die Höhe von Punitive Damages am Einzelfall festzumachen sei. Der tatsächliche Schaden sowie die Gesamtumstände seien hiernach wesentliche Faktoren für die Festellung von Punitive Damages und müssten entsprechend gewürdigt werden. Der Supreme Court hob die Entscheidung auf und verwies sie zurück an das Ausgangsgericht. In der Begründung führte er aus, dass der Beklagten kein Böswilligkeitsvorwurf zu machen sei. Sie habe weder falsche Angaben gemacht noch gegen geltendes Recht verstossen. Vielmehr sei sogar das für den Bundesstaat Kalifornien geltende Recht berücksichtigt worden, wonach Schäden von weniger als drei Prozent des Verkaufspreises nicht offenlegungspflichtig waren. Im Ergebnis befand der U.S.-Supreme Court schliesslich, dass ein Vergleich des reinen Vermögensschadens und dem verhängten Punitive Damages bei dem zugrundegelegten Faktor von 500:1 ein grobes Missverhältnis darstelle.

Er stellte sodann drei Regeln die Höhe von Punitive Damages auf. Zunächst sei der Grad der Vorwerfbarkeit festzustellen. Sodann sei ein Strafschadensersatz zu verhängen, der in einem vernünftigen Verhältnis zum Kompensationsschaden steht. Schliesslich seien vergleichbare Entscheidungen in anderen Fällen zu berücksichtigen, um möglichst einheitliche Entscheidungen zu erzielen.

In diesem Verfahren entschied der Supreme Court auch zwei verfassungsrechtlich bedeutsame Fragen. Er kam nämlich zunächst zu der Überzeugung, dass durch diese Entscheidung kein Bundesrecht verletzt wurde. Ausserdem bejahte er die eigene Zuständigkeit, über einzelstaatliches Recht entscheiden zu können, ohne in dessen vorrangige Gesetzgebungskompetenz einzugreifen. Zunächst führte er aus, dass sich die Verhältnismässigkeit von Punitive Damages am staatlichen Interesse an der Bestrafung des Schädigers messen lassen müsse. Aufgrund der Souveränität der Einzelstaaten seien allerdings nur die Interessen des Forumstaates, also der Staat, in dem die Verletzung begangen wurde, zu berücksichtigen, da andere Bundesstaaten in denselben Rechtsfragen oftmals durchaus anderer Auffassung wären. Für BMW war dies vor allem in praktischer Hinsicht von enormer Bedeutung, da ihre Verkaufspraxis nicht nur den Bundesstaat Alabama betroffen hatte. Diese Auffassung der Bundesrichter wurde in der Geschäftswelt mit grossem Interesse zur Kenntnis genommen. Schliesslich war damit zu rechnen, dass diese Entscheidung Indizwirkung für sämtliche Zivilklagen haben würde, in denen sich Unternehmen Ansprüchen ausgesetzt sahen, die grenzüberschreitend in verschiedenen Bundesstaaten geschäftlich tätig waren.

b) Coopers Industries, Inc. v. Leatherman Tool Group, Inc.
Entsprechend der Eingabe von Cooper hatte der Supreme Court zu prüfen, ob das 9. Berufungsgericht die im Verfahren gegen Gore aufgestellten Kriterien zur Ermittlung der Höhe von Punitiv Damages ermessensfehlerfrei angewandet hatte. Nach Ansicht des U.S.-Supreme Courts - bei einem Stimmenverhältnis von 8:1 - war das nicht der Fall, so dass die Sache zurück an die Ausgangsinstanz zu verweisen war. Zunächst stellte der Supreme Court grundlegende überlegungen zur Schadensrechtsdogmatik an. So werde zwar typischerweise im gleichen Verfahren über kompensatorischen Schadensersatz und Strafschadensersatz entschieden, der durch sie jeweils verfolgte Zweck sei allerdings ein anderer. Ein kompensatorischer Schadensersatz solle den tatsächlich eingetretenen Schaden ausgleichen, der dem Geschädigten durch das Verhalten des Schädigers entstanden sei. Hingegen beabsichtigen die Punitive Damages eine Abschreckung für die Zukunft. Während der kompensatorische Schadensersatz auf einer sachlichen Grundlage zu ermitteln sei, stellten die Punitive Damages einen Ausdruck moralischer Missbilligung dar. Es handele sich insoweit um eine Geldbusse zwischen Privaten, die einen "quasi-kriminellen" Charakter aufweise. Den für das deliktische Haftungsrecht zustaendigen Einzelstaaten obliege hierbei ein weiter Ermessensspielraum, wenn es um die Definition des strafbaren Verhaltens und die Festlegung der Beträge gehe. Gerade derartige Ermessensentscheidungen würden typischerweise auf Fehler untersucht. Diesem Umstand müsse auch das Berufungsgericht nachkommen und die Entscheidung des Gerichts unter dem Gesichtspunkt des Ermessensfehlgebrauchs überprüfen.

Zudem sei zu beachten, dass der 14 Zusatzartikel der Verfassung den Ermessensspielraum der Bundesstaaten bei der Festlegung von schlechthin unerträglichen Höchstbeträgen für den Schädiger begrenze. Das eigentliche Problem bestehe im Kern folglich darin, eine überschreitung dieser Grenzen für den Einzelfall zu ermitteln, bzw. grundlegende Kriterien festzulegen, die diese überprüfung erst ermöglichen. Daher seien die in der Entscheidung Gore aufgestellten Grundsätze heranzuziehen: der Grad der Vorwerfbarkeit, das Verhältnis zwischen dem verhängten Strafschadensersatz und dem tatsächlich entstandenen Schaden sowie die Berücksichtigung vergleichbarer Entscheidungen. Der Supreme Court machte nochmals deutlich, dass diese gewonnen Grundsätze erst durch ihre Anwendung auf den jeweiligen Fall konkret ausgefüllt würden. Dies mache die überprüfung durch die Berufungsgerichte so nötig, um die Einhaltung dieser generellen Prinzipien sicher zu stellen.

Nach Ansicht des Supreme Court seien bei der Anwendung der im Verfahren BMW v. Gore gewonnenen Grundsätze Zweifel aufgetreten, die einer Nachbetrachtung nicht stand hielten.

Die Jury habe sich bei der Bewertung des Sachverhalts im Hinblick auf den ersten Grundsatz - Feststellung des Grades der Vorwerfbarkeit - im wesentlichen von der Absicht leiten lassen, Cooper vor nochmaligem Kopieren des Werkzeugs abzuhalten, was insbesondere bei der Festlegung des Strafschadensersatzes zum Ausdruck gekommen sei. Gleichzeitig habe das Ausgangsgericht angenommen, Cooper habe das Design des Werkzeugs ungesetzlich kopiert. Allerdings entsprach dies, was das Berufungsgericht fehlerfrei angenommen hatte, nicht der wirklichen Rechtslage, da das unpatentierte Werkzeug von Leatherman insoweit keinen Schutz genoss. Das Berufungsgericht beachtete aber nicht, dass dieser Umstand die Grundlage des durch die Jury später festgelegten Strafschadenseratzes möglicherweise beeinflusst hätte.

Im Hinblick auf den zweiten Grundsatz - Vergleich des tatsächlich entstandenen Schadens mit dem Strafschaden - seien ebenfalls Bedenken anzumelden. Zwar sei die Jury von einem tasächlichen Schaden in Höhe von $50,000 ausgegangen. Hingegen sei sie bei der Höhe des Strafschadens von dem Ansatz leiten ausgegangen, welchen vermutlichen Schaden Leatherman erlitten hätte, wenn Cooper unentdeckt geblieben wäre. Die klägerische Kalkulation hatte einen Bruttogewinn von Cooper in Höhe von ca. $3 Mio. in einem Zeitraum von fünf Jahren errechnet. Selbst wenn man diesen Gewinn unterstellte, sei es nach Ansicht des Supreme Courts unrealistisch, dass der Verkauf sämtlicher Werkzeuge von Cooper zurechenbar auf der Verwendung der Fotographie des Werkzeugs von Leatherman während der Einführungskampagne beruht habe. Wie auch das Berufungsgericht festgestellt habe, seien die Eigenschaften des Werkzeugs von Leatherman nicht in einer Weise verfälscht worden, die potentielle Käufer deren Produkts abgeschreckt hätten. Die Verwendung der Abbildung sei zwar missbräuchlich gewesen, da Cooper hierdurch die eigene Werbung beschleunigt und eigene Ausgaben eingespart habe. Die Bewertung des angeblich hieraus entstandenen Schadens für Leatherman sei allerdings nicht realistisch.

Schliesslich ergeben sich auch Zweifel an der fehlerfreien Anwendung des dritten Grundsatzes, dem Vergleich mit anderen Urteilen. Die Kläger hatten vorgetragen, der Oregon's Unlawful Trade Practice Act sehe in Section 646.642(3) (1997) eine Strafe von $25,000 für jede Verletzungshandlung vor. Die Beklagten hatten entgegnet, dass lediglich eine Attrappe für einen einmaligen Absatz hergestellt worden und somit nur eine Verletzungshandlung im Sinne der Vorschrift gegeben sei. Das Berufungsgericht hatte zu diesem, im Sinne des dritten Grundsatzes erheblichen Streit, allerdings keine Stellung bezogen. Aus Sicht des Supreme Courts spreche mehr für die letztere Ansicht. Bei der Nutzung der modifizierten Fotographie hätten wohl eher Kosten- und Zeitersparniserwägungen eine Rolle gespielt und nicht die beabsichtigte Irreführung der Kunden. Diese Erwägungen müßten letztendlich nochmals in Betracht gezogen werden.

Insgesamt war die Entscheidung damit aufzuheben und an das Ausgangsgericht zurück zu verweisen.

4. Ein Ausblick
Die Überprüfung von Entscheidungen, welche die aus BMW v. Gore gewonnenen Grundsätze zum Inhalt haben, wird den U.S.-Supreme Court auch weiterhin beschäftigen. In jüngster Vergangenheit sind mit dem Hinweis auf die hier dargestellte Entscheidung bereits vier weitere Reduzierungen von Punitive Damages durch unterinstanzliche Gerichte erfolgt, siehe James v. Future Finance, 2001 N.J. Super. Lexis 249. Die inhaltlichen Anforderungen von Punitive Damages sowie die damit verbundenen verfassungsrechtlichen Fragen zur Kompetenz über die Überprüfbarkeit von Entscheidungen der Einzelstaaten durch den U.S.-Supreme Court stellen also noch immer einen äusserst umstrittenen Bereich in der amerikanischen Rechtsprechung dar. Die Rechtsfortbildung ist hier noch lange nicht abgeschlossen und wird auf unbestimmte Zeit Grundlage eines fachlichen Disputs sowohl in dogmatischer als auch ökonomischer Sicht sein. Für die gerichtliche Geltendmachung von Punitive Damages wird in Zukunft mehr denn je eine sorgsame und vorausschauende Würdigung der Erfolgsaussichten nötig sein. Denn gerade in den U.S.A. ist die Prozessführung ein sehr teures und mitunter ruinöses Unterfangen. Inwieweit sich die Anwaltschaft auf diesen Umstand einstellt, bleibt abzuwarten. Auch in dieser Hinsicht sollte die Rechtspraxis künftig verstärkt im Auge behalten werden.


Der Verfasser ist Rechtsreferendar am Landgericht Darmstadt im Bezirk des OLG Frankfurt am Main. Der Kurzbeitrag entstand im Rahmen der Washingtoner Wahlstation im Juli 2001. Er dankt besonders Herrn Rechtsanwalt und Attorney at Law Clemens Kochinke, MCL, Berliner, Corcoran & Rowe, LLP, Washington, DC, für seine freundliche Unterstützung.


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