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Domains und Vanity-Nummern im Vergleich

Von Harald von Herget *


Vanity numbers have been part of the advertising and commercial culture in the United States for many decades. They are less known in Germany, but they become more important; the German industry also dicovered the commercial appeal of vanity numbers. This report presents the concept of vanity numbers and outlines fundamental aspects of them concerning their legal relationship to domain names and the application of mainly trademark law. Domain names and conflicts with German trademark law and recent cases by German courts are the topic of a an additional article in English on this site. The Editor.

In diesem Beitrag werden die Gemeinsamkeiten und Unterschiede zwischen Domains und Vanity-Nummern dargestellt und auf Namens- und Markenschutz der Vanity-Nummern im Hinblick auf die Domain-Rechtsprechung eingegangen.


1. Begriff der Vanity-Nummer

Unter Vanity-Nummern versteht man besondere Rufnummern für den Fernsprechverkehr, die durch die Übersetzung in Buchstaben leicht merkbare Namen und Begriffe ergeben. Sie haben daher aufgrund ihrer besonderen Einprägsamkeit einen hohen wirtschaftlichen Wert.

Die Nutzung von Vanity-Nummern setzt voraus, dass die Telefone über numerische Tastaturen mit einem Aufdruck zur Buchstabenübersetzung verfügen. Jeder Ziffer (ausser der 1) sind drei oder vier Buchstaben des Alphabets zugeordnet. Zum Beispiel kann man sich die Ziffernfolge 34362246 weniger leicht merken als EISENBAHN. Dieses Wort ergibt sich aus der logischen Buchstabenübersetzung der Telefontastatur. Die Vanity-Nummer 0800-EISENBAHN ist somit eine werbewirksame Telefonnummer.

Die Nummernverwaltung der Regulierungsbehörde für Post und Telekommunikation (Regtp), vergibt in Deutschland die Vanity- Nummern für die Nummernbereiche 0700, 0800, 0900 u.a. Es müssen mindestens acht Ziffern = Buchstaben beantragt werden. Die Zuteilung einer persönlichen Rufnummer oder einer Mehrwertnummer erfolgt nach dem Grundsatz: "wer zuerst kommt, mahlt zuerst.". Bei der Zuteilung können sich ähnlich wie bei der Domainvergabepraxis Konflikte in bezug auf Namensrechte und gewerbliche Schutzrechte ergeben.

Nach der oben genannten Methode versteckt sich hinter 0180 COCACOLA die Ziffernfolge 0180- 26222652. Jedoch lässt sich aufgrund der Mehrfachbelegung der Ziffern auch ein anderes Wort bilden, wie beispielsweise AMAC ANJA als ein Name. Im Gegensatz zur Vergabe von IP Adressen des Internetsystems, die eine eindeutige Zuordnung verlangen und daher eine Buchstabenfolge (Name) pro Second-Level-Domain nur einmal möglich ist, verhält es sich bei Vanity-Nummern technisch bedingt anders. Dieser Unterschied steht einer rechtlichen Gleichbehandlung von Internet- und Vanity-Adressen entgegen.


2. Anwendung von Namens- und Markenschutzrecht auf Vanity-Nummern

Bei der Zuteilung von Vanity-Nummern durch die Regulierungsbehörde für Post und Telekommunikation können sich ähnlich wie bei der Domainvergabepraxis Konflikte in bezug auf Namensrechte und gewerbliche Schutzrechte ergeben. Grundsätzlich sind Telefonnummern nicht bürgerlich-rechtliche Namen oder markenrechtliche Kennzeichen im Rechtssinne, da sie nur eine Adressierungs- nicht aber eine Identifikationsfunktion besitzen. Anders ist dies, ähnlich bei Domains, wenn sie aufgrund der freien Wählbarkeit aussagekräftig und einprägsam sind und damit eine den Namen kenzeichnende Identifikationsfunktion übernehmen.

Im Verhältnis zur Schutzfähikeit von Internetdomains besteht bei Vanity-Nummern eine Gemeinsamkeit: Die Vorwahlnummern, z. B. 0700, 0800, 0180, haben kennzeichenrechtlich grundsätzlich keine Bedeutung und werden ähnlich den Top Level Domains behandelt.

Schon in den 50er Jahren des 20. Jahrhunderts hat die deutsche Rechtsprechung Namens- oder Kennzeichenschutz für eine Telefonnummer (BGH GRUR 1953, 290) angenommen, wenn diese aus dem Namen oder der Firma abgeleitet werden konnte. Es kommt daher auf die namens- oder kennzeichenmässige Nutzbarkeit an. Insoweit gelten die gleichen Regeln wie im Domain-Recht. Ausgangspunkt kann jedoch nur die Verwendung der Buchstabenfolge im Geschäftsverkehr sein. Bei Gleichheit gelten ebenso die bestehenden Grundsätze. Eine Einschränkung gibt es nach Ansicht einzelner bei Gattungsbegriffen, die nicht als Marke eintragungsfähig sind. Eine Gattungs-Vanitynummer könnte daher in einem anderen Nummernbereich (Vorwahl) keinen Schutz erlangen.

Als Fazit ist festzuhalten, dass der Namens- und Kennzeichenrechtsschutz für Vanity-Nummern sich nur auf die Umschrift erstreckt und ein umfassender gewerblicher Rechtsschutz kaum denkbar ist. Eine entsprechende Bewertung kann jedenfalls nicht an der Gleichsetzung der Ziffernfolge mit der Buchstabenadressierung anknüpfen, die eine zweifelsfreie Identifizierung des Berechtigten erlauben würde.


* Harald von Herget ist auf Medien- und Computerrecht spezialisierter Rechtsanwalt in Berlin. Er studierte von 1985-1992 Rechtswissenschaften an der Ludwig-Maximilian-Universität München. Den Schwerpunkt seiner von 1992-1994 erfolgten Referendarausbildung bildete das Medienrecht. Seine Ausbildungsstationen waren unter anderem die Rechtsanwalts- und Steuerberatungskanzlei Wilhelm Schwarzmayr für Lizenz-, Gesellschafts- und Urheberrecht und die Oracle Deutschland GmbH mit Schwerpunkt Lizenzverträge und Wettbewerbsrecht. Zur Zeit promoviert der Autor unter Prof. Dr. Peter M. Huber an der Friedrich-Schiller-Universität Jena mit dem Thema: Integration des Medienrechts und Rundfunkhoheit.

Edited by Thorsten Dardat

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