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Commercial Activities nach dem Foreign Sovereign Immunities Act - Oder: Guevara II


Erstveröffentlichung 25. Juni 2010
Von Germaine Knoll-Merritt *


Ein korrupter Geheimdienstchef aus Peru, der sich auf der Flucht das Gericht chirurgisch verändern lässt, ein venezuelanischer Geheimdienstagent, der den Flüchtigen an das FBI verrät, ein Innenminister, der eine Belohnung verspricht und sie nachher nicht auszahlt. Was sich zu Beginn des vorigen Jahrzehntes zwischen Limas, Caracas und Miami abspielt, liest sich wie die Zutaten für einen wenigstens durchschnittlichen Hollywoodstreifen.

Dem Happy End macht dann jedoch ein alter römischer Rechtsgrundsatz ein Strich durch die Rechnung. Einer fünf Millionen Dollar-Rechnung.

Subtext: Recht haben und Recht durchsetzen sind häufig nicht das gleiche. Auch nicht für venezuelanische Spione.

I. Der Plot

Der ehemalige Beamte des venezuelanischen Geheimdienstes, Guevara, hatte den früheren peruanischen Geheimdienstchef Montesino an amerikanische und venezuelanische Behörden verpfiffen, als es ihm selbst an den Kragen zu gehen drohte. Ihm war hierfür vom seinerzeit amtierenden Innenminister Perus, Vidal, fünf Millionen Dollar Belohnung zugesagt worden:

Nachdem Medien aufgedeckt hatten, dass der peruanische Geheimdienstchef in die verschiedensten Straftaten bis hin zu Mord verwickelt war, floh dieser außer Landes. Fünf Millionen Dollar Belohnung wurden für Hinweise, die zu seiner Ergreifung führen könnten, ausgesetzt. Zu dieser Zeit erhielt Guevara einen Anruf seines Cousins mit der Bitte einen Gast bei sich aufzunehmen und ihm Schutz zu gewähren. Noch am gleichen Tage empfing Guevara einen Mann, dessen Gesicht in Bandagen gewickelt war, und erkannte wenig später, dass es sich bei dem Gast um den durch plastische Gesichtschirugie veränderten Montesino handelte. Guevara gewährte dem Flüchtigen nicht nur Domizil und Schutz, sondern fungierte auch als Mittelsmann für dessen Banktransaktionen.

Im Rahmen eines dieser Aufträge flog er nach Miami, um sich dort mit einem Bankangestellten wegen der Auszahlung von mehreren hunderttausend Dollar und einer Überweisung in gleicher Höhe zu treffen. Der Bankangestellte hatte sich zuvor geweigert, die Anweisungen auszuführen, und Guevara übermittelte ihm bei diesem Treffen nun eine Drohung Montesinos. Der Bankangestellte hatte jedoch das FBI in Kenntnis über dieses Treffen gesetzt: Guevara wurde in Miami festgenommen.

Die Beamten des FBI versicherten Guevara, dass er nicht weiter belangt werden und fünf Millionen Dollar Kopfgeld erhalten würde, sollte er Hinweise zum Aufenthaltsort Montesinos geben. Die Beamten telefonierten mit dem peruanischen Innenminister. Vidal war ermächtigt, die Auszahlung des Geldes anzuordnen und bestätigte, dass Guevara zum Erhalt der Auslobung berechtigt wäre, sollte er entsprechende Hinweise erteilen.

Sowohl Freiheit als auch Reichtum in Aussicht gestellt, begann Guevara zu reden und Montesino wurde auf diese Aussagen hin aufgespürt und verhaftet. Peru weigerte sich gleichwohl, die Belohung auszuzahlen. Guevara begann in den USA einen Rechtsstreit gegen die Republik Peru.

II. Die Verfahrensgeschichte

1. Rechtlicher Rahmen

a) Grundsatz der Staatenimmunität

Einem Rechtstreit gegen einen Staat steht grundsätzlich das völkerrechtliche Prinzip der Staatenimmunität entgegen. Dieses Prinzip beruht selbst auf einen alten Rechtsgrundsatz, par in parem non habet imperium. Danach haben Gleiche über Gleiche keine Macht. Völkerrechtlich stehen alle Staaten als Souveräne auf einer Ebene, so dass entsprechend diesen Grundsätzen kein Staat über den anderen urteilen darf. Dieses Prinzip wurde in den USA durch den Foreign Sovereign Immunities Act in nationales Recht umgewandelt und in 28 USC §§1330 et seq. kodifiziert.

Handelt es sich bei dem Beklagten eines Rechtsstreites um einen Staat, so besitzt dieser nach dem FSIA grundsätzlich vor allen US-Gerichten und in allen Klageverfahren Immunität, solange keiner der im FSIA genannten Ausnahmetatbestände erfüllt ist. Nur wenn ein Staat keine Immunität besitzt, sind die amerikanischen Gerichte zuständig und der Klageweg eröffnet. Für Guevara war es daher zunächst entscheidend darzulegen, dass Ausnahmevorschriften greifen und Peru im konkreten Fall keine Immunität besitzt.

b) Ausnahmetatbestand: Acta Iure Gestionis

Eine solche Ausnahme besteht nach 28 USC § 1605(a)(2) in den Fällen, in denen ein Staat nicht hoheitlich, sondern privatrechtlich tätig wird. Während hoheitliches Handeln, acta iure imperii, immer zu einer Immunität des Staates führt, ist dies bei privatrechtlichem Handlen, dem acta iure gestionis, nicht immer der Fall. Bei der Abrenzung zwischen hoheitlichem und privatrechtlichem Handeln kommt es nicht auf den Zweck des Handelns an, sondern auf die Natur der Handlung als solche.

2. Erste Instanz - Klageabweisung mangels Zuständigkeit

Das United States District Court for the Southern District of Florida kam zu dem Ergebnis, dass es ihm an Entscheidungszuständigkeit fehle: Peru genieße Staatenimmunität; es liege auch kein gesetzlicher Ausnahmefall vor. Insbesondere handele es sich bei der Auslobung nicht um commercial Activities im Sinne von 28 USC §1605(a)(2). Peru besitze daher im Fall Guevara Immunität; die Zuständigkeit der amerikanischen Gerichte sei nicht gegeben.

3. Zweite Instanz - Guevara I : Commercial Actvitities

Gegen diese Feststellung legte Guevara Revision ein. Das Bundesberufungsgericht des elften US-Bezirks kam in der von ihm selbst als Guevara I bezeichneten Entscheidung*** Guevara et al. v. Peru et al., Az. 05-16235, zu dem Ergebnis, dass es sich bei der Auslobung des Kopfgeldes sehr wohl um commercial Activities im Sinne des §1605(a)(2) handele.

Anstatt seine eigene Ermittlungsbehörden einzusetzen und von seinen hoheitlichen Befugnissen Gebrauch zu machen, habe sich Peru auf den freien Markt begeben, um die benötigten Informationen zu kaufen. Hierbei handelte Peru auf der Ebene der Gleichordnung, das heißt, privatrechtlich.

Damit stelle die Auslobung der Belohnung eine privatwirtschaftliche Betätigung, eine commercial Activity dar. Mit dieser Feststellung verwies das Bundesberufungsgericht die Sache an das District Court zur weiteren Verhandlung zurück. Dieses nahm seine Gerichtsbarkeit nun ohne erneute Zuständigkeitsprüfung an und entschied in der Sache im Sinne Guevaras.

4. Zweite Instanz - Guevara II: Law of the Case Doctrine

Das Gericht hatte jedoch, wie der United States Court of Appeals for the Eleventh Circuit in der zweiten Revision feststellte, die Law of the Case Doctrine falsch angewendet. Diese Doktrin sieht vor, dass die Entscheidung eines Bundesberufungsgerichts auf die Zurückverweisung hin für das untere Gericht bindend wird. Nach der Zurückverweisung an das Tatgericht muss das Gericht die rechtlichen Fragen, die das Revisionsgericht entschieden hat, übernehmen. Im Fall Guevara hatte das Court of Appeals in der ersten Revison entschieden, dass es sich bei der Auslobung entgegen der Ansicht des Tatgerichts um eine commercial Activity handele**.

Als der Fall dem Bundesberufungsgericht erneut vorlag, führte es aus, dass es zwar in seiner vorigen Entscheidung das Vorliegen einer acta gestionis bejaht habe, die Ausnahmeregelung des FAIS enthalte daneben jedoch weitere Voraussetzungen, über die es nicht entschieden habe. Es habe daher nicht festgestellt, dass Peru im Fall Guvevara Immunität besitze. Das Tatgericht hätte dieses noch prüfen müssen; es hatte seine Zuständigkeit ohne vollständige Prüfung der Ausnahmeregelung §1605(a)(2) angenommen, da es irrig davon ausgegangen war, dass Bundesberufungsgericht habe hierüber bereits entschieden.

III. Begründung

Auf die erneute Revision hin kam das Bundesberufungsgericht nunmehr in der Sache Guevara et al. v. Peru et al., Az. 08-17213, zu dem Ergebnis, dass die Ausnahmevorschrift als solche nicht greife.

Die Vornahme von commercial Activities kann nach §1605(a)(2) nur in drei Fällen zu einer Ausnahme von der Staatenimmunität und damit zu einer Zuständigkeit der amerikanischen Gerichtsbarkeit führen:

Erste Tatbestandsalternative ist, dass die commercial Activities in den USA vorgenommen werden. Da die Notverordnung in Peru veröffentlicht worden war, durch diese das peruanische Komittee zum Prüfen der Auslobungsvoraussetzungen ermächtigt wurde und letztlich eine etwaige Auszahlung in Peru erfolgen sollte, liege eine entsprechende Aktivität in den USA jedoch grade nicht vor.

Der Tatbestand ist zweitens dann erfüllt, wenn zwar nicht die commercial Activities in den USA stattfinden, aber der jeweilige Staat andere Handlungen in den USA vornimmt, die in Verbindung zu seinen commercial Activities außerhalb der USA stehen. In dem zu entscheidenen Fall kam hierbei einzig die Äußerung Vidals am Telefon gegenüber dem FBI-Beamten, als eine solche Handlung in Betracht. Einem solchen weiten Verständnis der Vorschrift folgte das Gericht nicht.

Als letzte Möglichkeit verbleibt, dass außerhalb der USA vorgenommene commercial Activities unmittelbare Auswirkungen innerhalb der USA entfalten. Der Kläger führte zwei solcher Auswirkungen der Auslobung ins Feld:

Zum einen habe er das Angebot Aussage gegen Geld in den USA angenommen. Dem hielt das Gericht entgegen, dass die Annahme nicht unmittelbar durch Guevara, sondern durch die FBI Beamten erfolgte und dass ein einziges Telefonat nicht ausreiche, um eine Verbindung im Sinne des Gesetzes zu den USA herzustellen. Insbesondere aber meinte der Kläger, sei eigentliche commercial Activity die Weigerung Perus, die Belohnung in den USA auszuzahlen; quasi eine negative Activity. Einem solchen Handeln durch Unterlassen maß das Gericht jedoch keine Tatbestandsqualität zu.

Als Zweites führte der Kläger an, dass seine Festnahme in den USA eine unmitelbare Auswirkung der commercial Activities in Peru waren. Dem hielt das Gericht süffisant entgegen, dass die Festnahme nicht Folge einer ausgesetzten Belohnung, sondern Folge des klägerseitigen strafbaren Handelns war.

Damit wies das Bundesberufungsgericht des elften US-Bezirks die Sache an das Tatgericht mit der Anweisung, die Klage mangels sachlicher Zuständigkeit abzuweisen, zurück.

IV. Fazit

Als letzte Instanz für Millionen bleibt jetzt nur: Los Angeles. Dort gewinnt man nicht mit Klagen, sondern mit Drehbüchern. Mission Impossible, zum Beispiel.


* Die Verfasserin ist Diplomjuristin (Universität Mannheim) und seit November 2008 Rechtsreferendarin am Landgericht Kaiserslautern. Zur Zeit absolviert sie ihre Ausbildung in der Rechtsberatung in der Kanzlei Berliner, Corcoran & Rowe, LLP mit besonderem Interesse am Verfassungs- und Völkerrecht sowie am Strafrecht.

** Siehe auch eine englische Zusammenfassung auf Embassy Law Blog

*** Siehe auch eine englische Zusammenfassung auf Embassy Law Blog



Zitierweise / Cite as: Knoll-Merritt, Commercial Activities nach dem Foreign Sovereign Immunities Act - Oder: Guevara II, 19 German American Law Journal (25. Juni 2010), http://www.amrecht.com/knoll-merritt-fsia-auslobung2010.shtml


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