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AMERIKANISCHE STEUERBEHöRDE üBT NACHSICHT MIT AUSLäNDISCHEN STEUERSCHULDNERN

Amerikanische Steuerbehörde übt Nachsicht
mit ausländischen Steuerschuldnern

von Jens Nebel*
Erstveröffentlichung 18. Juni 2003

Die amerikanische Steuerbehörde IRS (Internal Revenue Service) sieht im Rahmen einer Sonderregelung für ausländische natürliche Personen und Gesellschaften (Notice 2003-38) von hohen Bußgeldern wegen der Nichteinreichung einer Steuererklärung ab, wenn diese unter bestimmten Voraussetzungen bis spätestens 15. September 2003 nachgeholt und die Steuerschuld beglichen wird.

Zweck:

Die Initiative dient nach Aussage der IRS dazu, Ausländer zur Rückkehr in die steuerrechtliche Legalität zu motivieren. Gleichzeitig können die Betroffenen künftig Steuerabzüge und Abschreibungen geltend machen.

Voraussetzungen:

Die nachträglich Steuererklärung ist allerdings an einige Bedingungen geknüpft. Ausser der wahrheitsgemäßen Steuererklärung, die (mit dem Vermerk in Rot "RETURN FILED UNDER NOTICE 2003-38") bis zum 15. September 2003 beim Philadelphia Service Center, P.O. Box 480, Bensalem, PA 19020 eingehen muss, ist die ermittelte Steuerschuld auch bis zu diesem Datum nachzuzahlen. Dies schliesst die variablen gesetzlichen Zinsen nach Sec. 6601 Internal Revenue Code sowie von der IRS ermittelte Strafaufschläge ein. Weiterhin muss der Steuerschuldner verbindlich erklären, dass er zur Ermittlung der für das jeweilige Steuerjahr geschuldeten Summe mit der IRS zusammenarbeiten wird.

Unter den genannten Voraussetzungen können sich etwaig zu zahlende Versäumniszuschläge zwischen 5% und 25% bewegen. Auf die Anwendung des weitaus empfindlicheren Rahmens von 15% bis 75% verzichtet die Steuerbehörde jedoch.

Geltungsbereich:

Diese Regelung findet keine Anwendung auf Personen oder Gesellschaften, die vor der versäumten Steuererklärung bereits früher einmal eine solche abgegeben haben. Ebenfalls nicht in den Genuss der Teil-Amnestie kommen solche Personen, mit denen die IRS bereits wegen versäumter Einreichungsfristen in Kontakt getreten ist.

Rückwirkung:

Die Steuererklärungen können rückwirkend bis zum Steuerjahr 1996 eingereicht werden. Wer seit diesem Zeitraum alle erforderlichen Erklärungen nachholt, braucht wegen des Zeitraums vor 1996 keine weiteren Untersuchungen der Steuerfahnder befürchten.

Die verbindliche Richtlinie wird durch die IRS am 7. Juli 2003 veröffentlicht werden.


*Der Verfasser studierte von 1996 bis 2001 Rechtswissenschaften an der Ruhr-Universität Bochum. Seit 2001 ist er Rechtsreferendar am Landgericht Essen und wird voraussichtlich im September 2003 die Zweite Juristische Staatsprüfung ablegen. Derzeit verbringt er die Wahlstation in der Kanzlei Berliner, Corcoran & Rowe, L.L.P. in Washington, D.C., USA. Weitere Berichte des Verfassers: Lindows.com bekommt Unterstützung: Haftpflichtversicherer muss dem Linux-Anbieter im Prozess gegen Microsoft beitreten; Clarifying the Corporate Form in Germany Under Statute Effective April, 2003

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