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Long-Arm Statutes im amerikanischen Prozessrecht

Von Dr. Michael Nehring*
Erstveröffentlicht am 31. Oktober 2007


Hintergrund

Von entscheidender Bedeutung in einem jeden Rechtsstreit ist die Zuständigkeit der Gerichte. Handelt das sachlich, örtlich oder funktional unzuständige Gericht, so erübrigt sich an sich jede weitere Erörterung zur Sache. Zudem besitzt jeder Beklagte einen verfassungsrechtlich garantierten Anspruch darauf, dass das jeweils zuständige Gericht über seinen Fall entscheidet. Das ist in den USA nicht anders als beispielsweise in Deutschland.

In einem Bundesstaat wie den USA, der in den jeweiligen Staaten über eine selbständige und abschließende Gerichtsbarkeit mit vollständigem Instanzenzug verfügt, stellt sich in diesem Zusammehang insbesondere die Frage der örtlichen Jurisdiktion des Forum State über einen bestimmten Beklagten oder Angeklagten. Personal Jurisdiction meint insoweit die Rechtsgewalt der Gerichte eines Bundesstaates über eine bestimmte Person. Diese ist jedenfalls dann begründet, wenn sich die jeweilige Person in dem Bundesstaat aufhält. Darüber hinaus gilt es allerdings die Frage zu beantworten, ob und wenn ja, unter welchen Voraussetzungen auch sogenannte Extraterritorials** sich im Einzelfall vor dem Gericht in einem bestimmten Bundesstaat verantworten müssen.***

Geschichtliche Entwicklung

Historisch besteht die Jurisdiktion eines bestimmten Einzelstaates nur innerhalb seiner territorialen Grenzen. Das heißt, ein Prozess gegen einen Extraterritorial kann grundsätzlich auch nur dann zulässigerweise geführt werden, wenn sich dieser zur Zeit der Eröffnung des Prozesses jedenfalls in den Staatsgrenzen aufhält. In Pennoyer v. Neff, 95 U.S. 714, 24 L. Ed. 565 (1877), urteilte der Oberste Verfassungsgerichtshof der Vereinigten Staaten, der U.S. Supreme Court, dementsprechend, dass eine darüberhinausgehende Jurisdiktion eines Einzelsstaates eine Verletzung der Due Process Clause, der Pflicht zur rechtsstaatlichen Prozessführung, des fünften Verfassungszusatzes darstelle. Im Jahre 1945 gab der U.S. Supreme Court in International Shoe Co. v. State of Washington, 326 U.S. 310, 6 S. Ct. 154, 90 L. Ed. 95 (1945), jedoch das Erfordernis der physischen Anwesenheit zur Begründung der Personal Jurisdiction auf.

Ausreichend und zugleich erforderlich seien bestimmte Minimalkontakte zum urteilenden Staat, certain minimal contacts. Darüber hinaus dürfe die Annahme eigener Gerichtsgewalt nicht traditionelle Gedanken des Fair Trial und der rechtsstaatlichen Prozessführung verletzen. Neben den Minimalkontakten bedarf es daher in jedem Einzelfall einer sogenannten Due Process-Prüfung. Mermale eines Minimalkontakts seien die Tatsache, dass jemand bewusst die Vorteile des Staates in Anspruch nimmt und so damit rechnen muss, auch dessen Gerichtsbarkeit zu unterfallen, oder der Staat ein hinreichendes Eigeninteresse daran hat, dass der Streit vor seinen Gerichten ausgetragen wird.

Daneben muss der Aufenthalt des Beklagten überhaupt bekannt sein. Eine ordnungsgemäße Zustellung ist Grundvoraussetzung jeglicher Personal Jurisdiction. Ist der Aufenthalt vollkommen unbekannt, genügen auch vermutete Minimalkontakte nicht, die Gerichtsgewalt gegenüber einer bestimmten Person zu begründen.

In der Folgerechtsprechung hat der Supreme Court sodann die Kriterien der Minimalkontakte konkretisiert und die Einzelstaaten, angefangen mit Illinois im Jahre 1955, begannen sogenannte Long-Arm Statutes zu etablieren, welche die Standards des Supreme Court nachzeichneten und in Gesetzesform die Personal Jurisdicition über Extraterritorials legalisierten. 1963 veröffentlichte die Commission on Uniform State Laws den Uniform Interstate and International Procedure Act, der hinsichtlich der Long-Arm Statutes inhaltlich den gesetzlichen Regelungen des Staates Illinois entsprach. Mittlerweile haben sich alle Bundesstaten und der District of Columbia in Anlehung an den Uniform Act eigene Long-Arm Statutes zugelegt.

Long-Arm Statutes im District of Columbia

Im District of Columbia befinden sich diese im District of Columbia Official Code, Division II Judiciary and Judicial Procedure, Title 13 Procedure Generally, Chapter 4 Civil Jurisdiction and Service Outside the District of Columbia, Subchapter II Bases of Personal Jurisdiction Over Persons Outside the District of Columbia, 423. Neben einer dauerhaften Beziehung zum District of Columbia, gründend in der Einwohnerschaft oder dem Sitz eines Geschäftsbetriebes (§ 13-422), begründen sieben Grundkonstellationen die Personal Jurisdiction über einen Extraterritorial aufgrund bestimmten Verhaltens im weiteren Sinne, conduct.

Die Abwicklung eines Geschäfts im District, Vertragsschluss zum Anbieten von Leistungen im District, eine unerlaubte Handlung im District, die zu einem Schaden führt, eine unerlaubte Handlung außerhalb des District, die zu einem Schaden im District führt, soweit der Verursacher eine beständige Beziehung zum District hat, besipielsweise durch Betrieb eines Geschäfts innerhalb seiner Grenzen oder die bloße Gewinnerzielung durch Produkt- oder Dientsleistungsangebot im District, ein durch Grundstückseigentum im District begründetes Interesse, die Versicherung zugunsten einer Person oder eines Gegenstandes, die jedenfalls im District ausgeführt wird oder eine eheliche oder elterliche Beziehung zum District. Auch diese Kriterien haben im Laufe der Zeit wiederum eine Konkretisierung durch die Gerichte erfahren, die sich in den einschlägigen Kommentierungen des Gesetzestextes wiederfindet, vgl. etwa Lexis District of Columbia Code Annotated, 2001 Edition, Volume 6, § 13-423, S. 191 ff. (Case Notes). So begründet beispielsweise eine Internetübertragung vom Bundesstaat Washington aus, in deren Rahmen Inhalte vorübergehend auf einem elektronischen Internet-Forum abgelegt werden, zu dem auch Bewohner des District of Columbia Zugang haben, nicht den Betrieb eines Geschäfts im District, vgl. Mallinckrodt Medical, Inc. v. Sonus Pharmazeuticals, Inc., 989 F. Supp. 265 (D.D.C. 1998).

Ist auf Grundlage der Long-Arm Statutes danach grundsätzlich die Gerichtsgewalt gegenüber einem Extraterritorial begründet, bedarf es in einem zweiten Schritt der sogenannten Due Process Prüfung nach dem Verfassungsrecht des Bundesstaates und der Einzelstaaten. Die Eröffnung der Gerichtsgewalt darf nicht allgemeinen Grundsätzen rechtsstaatlicher Prozessführung und des Fair Trial widersprechen, sie darf insbesondere, ungeachtet der Einschlägigkeit eines bestimmten Long-Arm Statutes, nicht willkürlich oder unangemessen erscheinen.

Beispiel David Menken v. Gerry F. Emm et. al.

Die Bedeutung und das Zusammenpiel von Long-Arm Statutes und Due Process verdeutlicht eine aktuelle Entscheidung des Berufungsgerichts für den neunten Bezirk vom 19. September 2007. In dem Urteil in Sachen David Menken v. Gerry F. Emm et. al., Az. 05-16467 wird der Kontakt mit dem Forum State Arizona auf Grundlage der Long-Arm Statutes des Staates Arizona unter anderem dadurch begründet, dass bewusst gegen die Gesetze des Staates Arizona verstoßen wurde, der Rechtsstreit im Zusammenhang mit einem Grundstück im Staate Arizone steht und ein Schaden, wie der Beklagte wusste, im Staat Arizona entstanden ist. Beachtlich erscheint die Feststellung der Gerichts, dass schon ein einziger Kontakt mit dem Gerichsstaat ausreicht, die Jurisdiktion zu begründen, soweit dieser Kontakt jedenfalls bewusst hergestellt wurde. Die anschließende Due Process Prüfung beschränkt sich auf eine rechtsstaatliche Zumutbarkeitsprüfung. Relevante Kriterien sind insoweit unter anderem das Ausmaß des bewussten Eingriffs in die Angelegenheiten des Staates, die Belastung für den Beklagten sich in einem für ihn fremden Staat zu verteidigen, die Beeinträchtigung fremder Souveränitätsinteressen, die Effizienz in der Erledigung des Rechtsstreits und die Existenz eines alternativen und geeigneteren Gerichtsstands für den konkreten Fall. Dies zugrunde gelegt verwirft das Gericht die ablehnende Entscheidung der Vorinstanz und nimmt eine hinreichende Personal Jurisdiction der staatlichen Gerichte Arizonas an.


*   Dr. Michael Nehring studierte Rechtswissenschaften an der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn. Er promovierte bei Prof. Kindhäuser über die strafrechtliche Bekämpfung krimineller und terroristischer Vereinigungen im Ausland. Er absolviert zur Zeit seinen Referendardienst im Landgerichtsbezirk Bonn. Daneben arbeitet er als wissenschaftlicher Mitarbeiter am Lehrstuhl von Prof. Böse am Strafrechtlichen Institut der Universität Bonn. Die Interessenschwerpunkte seiner juristischen Arbeit liegen im nationalen, europäischen und internationalen Strafrecht sowie im internationalen Verfahrensrecht. Derzeit ist er im Rahmen seiner Wahlstation bei der Washingtoner Wirtschaftskanzlei Berliner, Corcoran & Rowe, LLP tätig.

** Extraterritorials bezeichnet in diesem Zusammenhang Personen und Unternehmen, die ihren Aufenthalt bzw. Sitz nicht im Staatsgebiet des jeweiligen Gerichtsstaates haben.

*** Entsprechendes gilt für die Zuständigkeit der Bundesgerichte, soweit Fälle aufgrund der Diversity Jurisdiction gemäß 28 U.S.C. § 1332 an ein Bundesgericht gelangen, das über die Anwendbarkeit eines bestimmten einzelstaatlichen Rechts zu entscheiden hat.


Zitierweise / Cite as: Nehring, Long-Arm Statutes, 16 German American Law Journal (31. Oktober 2007), http://www.amrecht.com/nehring2007longarmstatutes.shtml