Vertragserfüllung in den USA USA: Jeder Staat mit eigenem Recht Googles Haftung für Bildersuche Internationaler Ausforschungsbeweis Punitive Damages im Supreme Court: State Farm Auf Deutsch: US-Recht Zivil-/Zivilprozessrecht Öffentliches Recht Straf-/Strafprozessrecht Sonstiges
In English: German Law
Wahlstation Washington
|
Long-Arm Statutes im amerikanischen Prozessrecht Von Dr. Michael Nehring* Hintergrund
Von entscheidender Bedeutung in einem jeden Rechtsstreit ist die Zuständigkeit der Gerichte. Handelt
das sachlich, örtlich oder funktional unzuständige Gericht, so erübrigt sich an sich jede weitere Erörterung zur Sache. Zudem
besitzt jeder Beklagte einen verfassungsrechtlich garantierten Anspruch darauf, dass das jeweils zuständige Gericht über
seinen Fall entscheidet. Das ist in den USA nicht anders als beispielsweise in Deutschland. Geschichtliche Entwicklung
Historisch besteht
die Jurisdiktion eines bestimmten Einzelstaates nur innerhalb seiner territorialen Grenzen. Das heißt, ein Prozess gegen
einen Extraterritorial kann grundsätzlich auch nur dann zulässigerweise geführt werden, wenn sich dieser zur Zeit der
Eröffnung des Prozesses jedenfalls in den Staatsgrenzen aufhält. In Pennoyer v. Neff, 95 U.S. 714, 24 L. Ed. 565 (1877),
urteilte der Oberste Verfassungsgerichtshof der Vereinigten Staaten, der U.S. Supreme Court, dementsprechend, dass eine darüberhinausgehende Jurisdiktion eines Einzelsstaates eine
Verletzung der Due Process Clause, der Pflicht zur rechtsstaatlichen Prozessführung, des fünften Verfassungszusatzes darstelle. Im
Jahre 1945 gab der U.S. Supreme Court in International Shoe Co. v. State of Washington, 326 U.S. 310, 6 S. Ct. 154, 90 L. Ed.
95 (1945), jedoch das Erfordernis der physischen Anwesenheit zur Begründung der Personal Jurisdiction auf. Long-Arm Statutes im District of Columbia
Im District of Columbia befinden sich diese im District of Columbia Official Code,
Division II Judiciary and Judicial Procedure, Title 13 Procedure Generally, Chapter 4 Civil Jurisdiction and Service Outside
the District of Columbia, Subchapter II Bases of Personal Jurisdiction Over Persons Outside the District of Columbia, 423.
Neben einer dauerhaften Beziehung zum District of Columbia, gründend in der Einwohnerschaft oder dem Sitz eines
Geschäftsbetriebes (§ 13-422), begründen sieben Grundkonstellationen die Personal Jurisdiction über einen Extraterritorial
aufgrund bestimmten Verhaltens im weiteren Sinne, conduct. Beispiel David Menken v. Gerry F. Emm et. al. Die Bedeutung und das Zusammenpiel von Long-Arm Statutes und Due Process verdeutlicht eine aktuelle Entscheidung des Berufungsgerichts für den neunten Bezirk vom 19. September 2007. In dem Urteil in Sachen David Menken v. Gerry F. Emm et. al., Az. 05-16467 wird der Kontakt mit dem Forum State Arizona auf Grundlage der Long-Arm Statutes des Staates Arizona unter anderem dadurch begründet, dass bewusst gegen die Gesetze des Staates Arizona verstoßen wurde, der Rechtsstreit im Zusammenhang mit einem Grundstück im Staate Arizone steht und ein Schaden, wie der Beklagte wusste, im Staat Arizona entstanden ist. Beachtlich erscheint die Feststellung der Gerichts, dass schon ein einziger Kontakt mit dem Gerichsstaat ausreicht, die Jurisdiktion zu begründen, soweit dieser Kontakt jedenfalls bewusst hergestellt wurde. Die anschließende Due Process Prüfung beschränkt sich auf eine rechtsstaatliche Zumutbarkeitsprüfung. Relevante Kriterien sind insoweit unter anderem das Ausmaß des bewussten Eingriffs in die Angelegenheiten des Staates, die Belastung für den Beklagten sich in einem für ihn fremden Staat zu verteidigen, die Beeinträchtigung fremder Souveränitätsinteressen, die Effizienz in der Erledigung des Rechtsstreits und die Existenz eines alternativen und geeigneteren Gerichtsstands für den konkreten Fall. Dies zugrunde gelegt verwirft das Gericht die ablehnende Entscheidung der Vorinstanz und nimmt eine hinreichende Personal Jurisdiction der staatlichen Gerichte Arizonas an. * Dr. Michael Nehring studierte Rechtswissenschaften an der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn. Er promovierte bei Prof. Kindhäuser über die strafrechtliche Bekämpfung krimineller und terroristischer Vereinigungen im Ausland. Er absolviert zur Zeit seinen Referendardienst im Landgerichtsbezirk Bonn. Daneben arbeitet er als wissenschaftlicher Mitarbeiter am Lehrstuhl von Prof. Böse am Strafrechtlichen Institut der Universität Bonn. Die Interessenschwerpunkte seiner juristischen Arbeit liegen im nationalen, europäischen und internationalen Strafrecht sowie im internationalen Verfahrensrecht. Derzeit ist er im Rahmen seiner Wahlstation bei der Washingtoner Wirtschaftskanzlei Berliner, Corcoran & Rowe, LLP tätig. ** Extraterritorials bezeichnet in diesem Zusammenhang Personen und Unternehmen, die ihren Aufenthalt bzw. Sitz nicht im Staatsgebiet des jeweiligen Gerichtsstaates haben. *** Entsprechendes gilt für die Zuständigkeit der Bundesgerichte, soweit Fälle aufgrund der Diversity Jurisdiction gemäß 28 U.S.C. § 1332 an ein Bundesgericht gelangen, das über die Anwendbarkeit eines bestimmten einzelstaatlichen Rechts zu entscheiden hat.
Zitierweise / Cite as: Nehring, Long-Arm Statutes, 16 German American Law Journal (31. Oktober 2007), http://www.amrecht.com/nehring2007longarmstatutes.shtml |