Die Federal Trade Commission (FTC) unterzog den Regelungs- und
Anwendungsbereich des Hobby Protection Act einer umfassenden Untersuchung, um
Effektivität und Auswirkung des Gesetzes zu überprüfen. Am
3.3.2004 veröffentlichte sie einen abschließenden Bericht.
1. Regelungsbereich des Hobby Protection Act
Dieses amerikanische Bundesgesetz (15 U.S.C. 2101-06 ) aus dem Jahre
1973 gewährt Schutz vor Irreführung im Bereich politik-bezogener und
numismatischer Reproduktionen.
Hersteller und Importeure werden hierbei verpflichtet, politik-bezogene Objekte
eindeutig und in dem Objekt permanent anhaftender Art und Weise mit dem
Herstellungsjahr zu kennzeichnen.
Numismatische Objekte sind in gleicher Art und Weise mit dem Wort "copy" zu
kennzeichnen.
Unter den Begriff politik-bezogener Reproduktionen fallen sämtliche
nachgemachte politik-bezogene Objekte wie beispielsweise Orden, Poster und
Anstecksymbole. Numismatische Objekte stellen insbesondere Münzen,
Medaillen und Banknoten dar.
Zudem ermächtigt das Gesetz die FTC in diesem Bereich bestimmte
konkretisierende Regelungen zu erlassen; hiervon machte die FTC 1975 Gebrauch
und erweiterte diese Regelungen im Jahre 1988.
2. Erkenntnisse der FTC
Die FTC analysierte zunächst die Wirkung des Hobby Protection Act
hinsichtlich der in seinen Anwendungsbereich fallenden Produkte (2.1) und
nahm im Folgenden zu einer Erweiterung des Anwendungsbereichs auf sämtliche
Antiquitäten und Sammlerobjekte Stellung (2.2). Sie stützte
sich hierbei jeweils maßgeblich auf Stellungnahmen sowohl aus dem privaten
wie auch dem geschäftlichen Umfeld.
2.1 Von dem Gesetz umfasste Produkte
Hinsichtlich der in den Anwendungsbereich des Gesetzes fallenden Produkte
stellte die FTC fest, dass die von dem Gesetz geforderte Kennzeichnung wirksam
Verbraucher- wie auch Händlerinteressen zu schützen vermag, indem
Irreführungen in Bezug auf die Eigenschaft der Objekte als Reproduktionen
effektiv vermieden werden. Die Regelungen seien deshalb beizubehalten.
Für nicht erforderlich hielt sie eine weitere Verschärfung der
Kennzeichnungspflichten, um Umgehungen entgegenzuwirken, da nach ihrer Ansicht
auch dem Orginalobjekt nur ähnliche Reproduktionen von dem
Anwendungsbereich des Gesetzes umfasst sind; zudem verstoße eine derartige
Irreführung im Bereich der Werbung oder des Verkaufs gegen Wettbewerbsrecht
(section 5 des FTC Act, 15 U.S.C. 45).
2.2 Erweiterung des Anwendungsbereichs auf andere Produkte
Diskutiert wurde auch eine Erweiterung des Anwendungsbereichs auf sämtliche
Antiquitäten und Sammlerobjekte.
Zunächst war festzustellen, dass die überwiegende Mehrzahl der bei der
FTC eingegangenen Stellungnahmen eine derartige Erweiterung begrüßen
würde. Grund hierfür seien insbesondere häufige
Täuschungen über die Authentizität derartiger Objekte, die sowohl
im privaten wie im gewerblichen Bereich empfindliche finanzielle Verluste und in
der Folge erhebliches Mißtrauen verursachten. Derartige Gefahren
würden zudem durch verbesserte Reproduktionsmethoden sowie den
Online-Handel, der eine Untersuchung der Produkte ausschließt,
verstärkt. Nicht zuletzt würden insbesondere, aber nicht nur im
Bereich des Weiterverkaufs Bezeichnungen, die die tatsächliche Herkunft der
Produkte betreffen, entfernt.
Eine dem Hobby Protection Act entsprechende Kennzeichnung könne derartige
Probleme beseitigen und Täuschungen entgegenwirken. Zudem wäre
eine Kennzeichnungspflicht nur ein geringfügiger Eingriff in die
unternehmerische Freiheit, nicht zuletzt sei wohl einziger Grund für eine
unzureichende Kennzeichnung die gezielte Irreführung.
Die FTC hingegen hält im Ergebnis eine Erweiterung des Anwendungsbereichs
auf Antiquitäten und andere Sammlerobjekte für nicht geboten. Die
bestehenden gesetzlichen Regelungen gewähren nach ihrer Ansicht
ausreichenden Schutz vor derartigen Irreführungen. Insbesondere
müssten Importe durch eine Ursprungslandbezeichnung gekennzeichnet sein,
wobei allerdings die Bezeichnung auf der Verpackung genüge, solange der
Endverbraucher das Produkt in dieser erhält. Sollte gegen diese
Regelungen verstoßen werden, so müsste das U.S. Bureau of
Customs and Border Protection als zuständige Behörde hiergegen
vorgehen. Darüber hinaus könne die vorsätzliche
Irreführung bezüglich der Authentizität derartiger Produkte
sowohl zivil- wie auch strafrechtlich geahndet werden (vgl. z.B.
section 2-721 des U.C.C. oder section 5 des FTC Act, 15
U.S.C. 45). Nicht zuletzt könne sich der Käufer
umfassend aus vielen Quellen informieren.
Zudem wies die FTC darauf hin, dass ihr wegen des hinsichtlich des
Anwendungsbereiches klaren Wortlauts des Hobby Protection Act eine Kompetenz zur
Einbeziehung von Antiquitäten und sonstigen Sammlerobjekten fehle.
3. Stellungnahme
Eine Kennzeichnungspflicht der von dem Hobby Protection Act umfassten Objekte
erscheint aus den in dem FTC Bericht angeführten Argumenten durchaus
sinnvoll. Allerdings bleibt ungeklärt, wieso andere bestehende Gesetze
zum Schutze der Authentizität von Sammlerobjekten, die nicht vom
Anwendungsbereich des Hobby Protection Act umfasst sind, einerseits als
ausreichend betrachtet werden, andererseits die Notwendigkeit der Beibehaltung
des Hobby Protection Act bejaht wird. Insbesondere ist der FTC Stellungnahme
kein sachlicher Grund (wie beispielsweise ein abweichendes
Gefährdungspotential) für eine derartige Differenzierung zu
entnehmen.
Für Hersteller und Importeure bedeutet die unveränderte Beibehaltung
der Regelungen des Hobby Protection Act, dass hinsichtlich der genannten
Produkte besondere Kennzeichnungspflichten zu beachten sind. Käufer
hingegen können bei derartigen Objekten mit einer gesteigerten
Wahrscheinlichkeit davon ausgehen, dass es sich in Ermangelung einer
Kennzeichnung um ein Original handelt.
* Der Verfasser war nach Jurastudien in London und München Praktikant bei Berliner, Corcoran & Rowe, LLP in Washington, DC und bereitet sich nun auf sein Erstes Staatsexamen in München vor.
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