Insbesondere aus Marketinggründen besteht im Geschäftsverkehr sowohl bei Gesellschaften wie auch bei natürlichen Personen häufig das Bedürfnis, unter einem anderen Namen zu agieren, ohne den Aufwand von Gründung und Unterhalt einer neuen Gesellschaft oder von Kennzeicheneintragung auf sich zu nehmen zu müssen. Zudem kann sich im Geschäftsverkehr bereits ein Schlagwort für einen Anbieter durchgesetzt haben, das nicht mit der eingetragenen Firma identisch ist, aber werbewirksam eingesetzt werden soll.
In den USA ist es aus diesem Grund möglich, im Geschäftsverkehr unter einem von dem der natürlichen oder juristischen Person abweichenden Namen aufzutreten. Dies wird, sofern der andere Name nicht den vollständigen tatsächlichen Namen der Person enthält, als D/B/A, Doing Business As, oder als FBN, Fictious Business Name, bezeichnet.
Um eine gewisse Transparenz zu gewährleisten ist in den meisten Bundesstaaten eine Registrierung des FBN erforderlich.Sie ist in der Regel unkompliziert und erschöpft sich meist in der Einreichung eines Antrages, der Bezahlung einer geringen Gebühr sowie der Publikation in einer Zeitung, sofern letzteres Erfordernis nicht auf Grund eines öffentlich zugängliches Online-Verzeichnis abdingbar ist
(wie beispielsweise seit Juni 2001 in Florida auf Grund des Online-Verzeichnis des
Florida Department of State, Division of Corporations).
Allerdings gewährt die Registrierung dem Registrierenden weder Namensrechte noch schützt sie vor Verletzung fremder Namens- oder Markenrechte durch Verwendung des FBN, sondern dient ausschließlich dazu, die Identität des Handelspartners offenzulegen. In der Wahl des FBN muss der Antragssteller neben fremden Namens- und Markenrechten auch beachten, dass der FBN nicht irreführend ist, also beispielsweise eine Gesellschaftsform indiziert, die in Wirklichkeit nicht vorliegt.
Ein Vorteil der Registrierung liegt jedoch in der Möglichkeit, bei einigen Banken eine Bankverbindung unter dem FBN einzurichten zu können.
Zu beachten ist, dass der DBA-Auftritt einzelstaatlichem Recht unterliegt (z.B. D.C. Code 2855.1 (2001, Suppl. 2002)), aber auch auf Bundesebene Bedeutung erlangen kann und so beispielsweise bei Bundessteurerklärungen anzugeben ist.
Insgesamt stellt sich das DBA-Konzept als nützliche Abrundung der diversen Möglichkeiten des Auftritts im Geschäftsverkehr dar.
* Der Verfasser ist nach Jurastudien in London und München zur Zeit Praktikant bei Berliner, Corcoran & Rowe, LLP in Washington, DC. und dankt Herrn Rechtsanwalt Clemens Kochinke, MCL, Attorney at Law für seine hilfreichen Anregungen zu diesem Beitrag.
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