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Phantom Stock, Golden Handcuffs, Kochinke, Steudter

Phantom Stock, Golden Handcuffs und Dilution
Von Rechtsanwalt Clemens Kochinke, LLM, Attorney at Law, Washington, DC,
und Cand. iur. Jens Steudter, Trier, z.Zt. Washington, DC

I. Einleitung

Phantom Stock und Golden Handcuffs sind amerikanische Antworten auf die Unternehmensfragen der Bindung von Schlüsselpersonal sowie der Aufnahme stimmrechtsloser Investoren ohne Dilution.Yahoo

Ein Arbeitgeberziel lautet, wertvolle Spitzenkräfte an das Unternehmen zu binden. Dabei stellt sich die Frage, wie man eine solche Bindung, in der amerikanischen Wirtschaft "Golden Handcuffs" genannt, am besten erreicht.1

Allein das Anbieten günstiger Nebenleistungen wie Versicherung (für den Fall des Todes, der Arbeitsunfähigkeit oder Krankheit) hat sich in den USA als nicht ausreichend erwiesen.2 Ein wirklicher Anreiz besteht für Führungskräfte jedoch in einer Beteiligung am Unternehmen. Manche Manager setzen für die "eigene" Firma mehr an persönlicher Initiative ein als für eine Firma, in der sie nur angestellt sind.3 Zudem reduziert sich im Falle einer Beteiligung am Unternehmen die Gefahr eines Abwerbens. In einigen Wirtschaftsbereichen gehört die Mitbeteiligung durch Aktien oder Optionen zu den Standardleistungen, denen sich ein Arbeitsgeber nicht verschließen darf.

Ein Anteil am Unternehmen kann durch die Übertragung von Aktien erreicht werden. Das Kapital des Unternehmens wird in eine bestimmte Menge im Wert gleicher Anteile aufgeteilt, und diese Aktien werden von den Investoren erworben. Jeder Aktionär erhält also für das eingebrachte Kapital eine entsprechende Anzahl von Aktien.4 Er wird dadurch nicht Eigentümer genau festgelegter Bestandteile der Firma (z.B. bestimmter Gebäude oder Grundstücke), sondern ist Inhaber eines nur vom Wert her bestimmten Umfangs des Firmenkapitals. Jede Aktie repräsentiert das Recht, am Profit des Unternehmens zu partizipieren (Dividenendenausschüttung); ihr Wert steigt mit der positiven wirtschaftlichen Entwicklung des Unternehmens. Zudem stellt jede Aktie ein Stimmrecht bei der Leitung der Firma dar.5 Durch die Übertragung von Aktien können neue Investoren gleichermaßen wie Manager Unternehmensteilhaber werden.

Die Ausgabe von Aktien ist jedoch mit Nachteilen behaftet. Zwar wäre der Manager am wirtschaftlichen Erfolg des Unternehmens interessiert, da sein Einkommen nun nicht mehr nur aus dem Gehalt, sondern auch aus den Dividenden bestünde, d.h. ein Anreiz zum Überdurchschnittlichen Arbeiten ist jetzt vorhanden. Ohne andere Vorkehrungen behielte er jedoch das Aktienpaket auch im Falle des Wechels zu einem anderen Unternehmen. Bildlich gesprochen wären die "goldenen Handschellen" also locker. Zudem erhält der Manager in seiner Aktionärsstellung ein Mitspracherecht bei der Führung des Unternehmens. Das Ziel der Beteiligung ohne die Nachteile des Kontrollverlustes und schwacher Bindung läßt sich durch die Zuteilung von Phantom Stock erreichen.

Weiteres Ziel wäre die Vermeidung der Dilution bestehender Aktien- und Stimmrechtsverhältnisse. Die Übertragung von Aktien auf den neuen Teilhaber läßt sich ja nur auf zwei Wegen realisieren: Man könnte bei gleichbleibendem Stammkapital zusätzlich zu den bisherigen Aktien neue ausgeben, mit der Folge, daß die Altaktien an Wert verlieren. Stockt man dagegen das Kapital des Unternehmens entsprechend den neu ausgegebenen Aktien auf, wird der Wertverlust vermieden, aber die Altaktionäre büßen einen Teil ihrer Stimmrechte ein, da sich die Gesamtsumme der Anteile erhöht hat. Die Vermeidung dieser sogenannten Dilution läßt sich ebenfalls durch Phantom Stock erreichen.

Dieser Beitrag erörtert grundsätzliche Gestaltungsfragen; je nach anwendbarem Vertrags-, Gesellschafts- und Steuerrecht sind die konkreten Möglichkeiten sehr unterschiedlich.

II. Konstruktion von Phantom Stocks

Zum Verständnis der Rechtsnatur von Phantom Stocks ist ein Vergleich mit Aktien hilfreich. Unter steuerlichen Erwägungen kann es sich empfehlen, Phantom Stock als sogenannte Equity Units zu konstruieren oder lediglich ein Nutzungsrecht einzuräumen, das keine Equity Unit-Stellung beinhaltet.

A) Übertragung von Equity Units
1) Symbolische Anteile
Der neue Teilhaber erhält vertraglich aktienähnliche Rechte. Dabei "kauft" er diese Anteile entweder mit dem Kapital, das er investiert, oder er nimmt sie als Vergütung an. Die symbolischen Anteile (sogenannte "equity units") werden dem vertraglich Begünstigten auf ein Phantom Stock-Konto gutgeschrieben.6 Jedes Anteilsrecht soll vertraglich dem aktuellen Marktwert oder einem davon abweichend vereinbarten Wert einer Aktie des Unternehmens entsprechen. Weiterhin kann in dem Vertrag vereinbart werden, daß der Wert dieser Rechte in gleichem Maße wie die regulären Aktien von der wirtschaftlichen Entwicklung der Firma abhängt, also ihr symbolischer Kurs dem der Aktien entspricht.7 Zudem werden dem Anteilsinhaber Dividendenausschüttungen zugesprochen, deren Umfang dem von Aktien oder einer anderen Formel entsprechen kann.8 Im Gegensatz zu dem Inhaber eines Aktienpakets erhält der in einem Phantom-Stock-Vertrag Begünstigte aber nur die ausdrücklich im Vertrag eingeräumten Rechte, vor allem kein Mitspracherecht im Unternehmen. Welche weiteren Rechte der Inhaber dieser Anteile innehaben soll, hängt von der konkreten Vereinbarung ab.

Beispielsweise werden folgende Situationen geregelt:

  • Abgesehen von im Vertrag genau festgelegten Möglichkeiten der Übertragbarkeit soll es dem Inhaber der "Equity Units" nicht erlaubt sein, Anteile zu veräußern.
  • Im Falle des Todes des Begünstigten, seiner dauernden Arbeitsunfähigkeit, oder wenn er seine Tätigkeit für das Unternehmen in sonstiger Weise beendet, soll zum einen er selbst (oder seine Angehörigen) das Recht haben, die Anteile dem Unternehmen zu verkaufen. Zum anderen kann das Unternehmen in einem solchen Falle auch den Inhaber zur Rückveräußerung der "Equity Units" an das Unternehmen auffordern.
  • Bei einer Beteiligung des Investors an einem Konkurrenzunternehmen müssen die Equity Units an das Unternehmen rückübertragen werden.9

2) Aktiengleiche Stellung
Als rechtliche Konstruktion wird im Rahmen eines solchen Phantom-Stock-Vertrages durch die Übertragung dieser symbolischen Anteile dem Begünstigten eine mehr oder weniger aktionärsgleiche Stellung eingeräumt. Seine Anteile nehmen in gleichem Maße wie Aktien oder nach einer vereinbarten Formel am Wertzuwachs teil, und er profitiert auch von der Ausschüttung der Dividenden. Bei der Vertragsbeendigung verkauft er seine Anteile wieder dem Unternehmen, erhält dann seine Investition zurück und gewinnt den Mehrwert der Anteile. Damit erhält er allein aufgrund des Vertrages eine eigentümerähnliche Stellung, ohne daß eine Übertragung von Eigentum stattfindet.

3) Steuerliche Bewertung des Vorgangs
Die steuerliche Bewertung der Equity Units hängt vom anwendbaren Steuerrecht ab. Grundsätzlich ist bei der Gestaltung eines Phantom Stock-Arrangements folgendes zu berücksichtigen:

Im Rahmen dieses Vertrages kann bereits der Erwerb der aktiengleichen Anteile einen steuerlich relevanten Vorgang darstellen. Weiterhin ist die Gewinnausschüttung steuerlich von Bedeutung.10 Bei der Auflösung des Vertrages, wenn der Inhaber der Anteile diese dem Unternehmen zurückverkauft und einen Wertzuwachs als Gewinn erhält, können ebenfalls steuerliche Tatbestände erfüllt sein. Wird der Phantom Stock statt einer Vergütung eingeräumt, ist auch ein Einkommensteuertatbestand zu berücksichtigen.11

B) Einräumung eines Nutzungsrechtes
Da die Phantom Stock-Unternehmensbeteiligung lediglich eine Vertragsbeziehung darstellt, stellt sich die Frage, ob es nicht vertragliche Vereinbarungen gibt, die für beide Parteien noch günstigere Bedingungen als die Equity-Unit-Lösung schaffen. Zu denken wäre dabei an die Möglichkeit, auf den vertraglich Begünstigten keine Anteile zu übertragen, sondern ihm lediglich im Vertrag ein bestimmtes Nutzungsrecht einzuräumen. Diese Rechtsposition soll es ihm erlauben, an der Ausschüttung der Dividenden in gleicher Weise wie bei Equity Units teilzuhaben. Weiterhin partizipiert seine Rechtsposition wie Equity Units am Wertzuwachs entsprechend dem der Aktie. Bei Vertragsauflösung würde der Begünstigte seine Rechtsstellung verlieren, erhielte seine Investition zurück und würde auch den Mehrwert erhalten.

Dem Investor oder Mitarbeiter wird also keine eigentümergleiche oder auch nur -ähnliche Stellung eingeräumt, sondern er erhält lediglich das Recht, an der wirtschaftlichen Entwicklung des Unternehmens teilzuhaben. Er erhält keinen symbolischen Anteil am Unternehmen, sondern lediglich ein Nutzungsrecht.

Dabei ergeben sich im Vergleich zur Übertragung von Equity Units für die beiden Parteien keine praktischen Nachteile. Entscheidender Vorteil dieses Arrangements ist es, daß die Investition des neuen Teilhabers in das Unternehmen und im Gegenzug die Einräumung des Nutzungsrechtes keinen steuerlich relevanten Vorgang darstellen müssen. Im Vergleich zum Equity Unit-Plan fällt bei entsprechender vertraglicher Gestaltung also ein steuerpflichtiger Vorgang weg.

III. Folgerungen

Vergleicht man die Möglichkeiten der Unternehmensbeteiligung (siehe Tabelle im Anhang), läßt sich feststellen, daß Phantom Stock-Arrangements für amerikanische Unternehmer eine echte Alternative zur Abgabe von Aktien darstellen. Ein neuer Investor partizipiert am Wertzuwachs des Unternehmens, ohne daß die Aktionäre Stimmrechte einbüßen. Die Kontrolle des Unternehmens bleibt in den Händen der bisherigen Inhaber. Weiterhin besteht die Möglichkeit, Manager durch Beteiligung ohne die erwähnten Nachteile an das Unternehmen zu binden.12 Innerhalb des Phantom Stock-Arrangements ist aufgrund der potentiell geringeren steuerlichen Belastung der Möglichkeit der Einräumung eines Nutzungsrechtes den Vorzug zu geben.
 
IV. Anhang
Vergleichstabelle
                   Aktien                 Equity Units               Nutzungsrecht


Eigentum am        Erwerb des             eigentümerähnliche         keine Eigen-
Firmenkapital      Eigentums              Stellung                   tümerstellung


Partizipierung     Ausschüttung           dividenden-                dividenden-      
am Profit          von Dividenden         ähnliche Rechte            ähnliche Rechte


Wirtschaftl.       Kurssteigerung         Wertsteigerung             Wertsteigerung     
Entwicklung        der Aktien             der Anteile                des Rechts


Kontrolle          Aktien sind            keine Mitsprache           keine Mitsprache
des Unternehmens   Stimmrechte


Bindung an         schwache               starke                     starke
das Unternehmen    Bindung                Bindung                    Bindung


Steuerliche Relevanz:

a) Bei Investition ja                     möglicherweise             nein
bzw. Übertragung

b) Bei Gewinn-     ja                    ja                          ja
ausschüttung

c) Bei Beendigung  ja                    ja                          ja


Literaturverzeichnis

1 Peter W. Hutchings, The Phantom Stock Plan, Journal of American Society of CLU (Chartered Life Underwriter), January 1986, Seite 34-42, Seite 34.

2 Hutchings, aaO.

3 Mark A. Teitelbaum, Insurance-Funded Incentive Compensation: Phantom Stock and Stock Appreciation Rights, Journal of the American Society of CLU (Chartered Life Underwriter) & ChFC (Chartered Financial Consultant), July 1994, Seite 44-53, Seite 44.

4 18A Am Jur 2d. 432.

5 Belt v. Belt, 106 Idaho 426, 679 P2d 1144.

6 Teitelbaum aaO., Seite 45; Hutchings aaO.

7 18B Am Jur 2d. 1986; Exec. Comp. & Tax Coord., RIA .4, 177.

8 Lieberman v. Becker, 38 Del Ch 540, 155 A2d 596; Exec. Comp. & Tax Coord., RIA .4, 167.

9 Vgl. insgesamt: Hutchings aaO., Seite 34f.

10 Treas. Reg. §1.3401(a)-1(a).

11 Rev. Rul. 69-286, 1969-1 C.B. 253; Teitelbaum aaO., Seite 47.

12 Vgl. insgesamt: Teitelbaum aaO., Seite 50; Hutchings aaO., Seite 35.

Copyright 1997 Clemens Kochinke


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