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Onlinehandel mit Viagra u.a.Erstveröffentlichung: 9. November 1999. Von Malte Schipper*
Der Onlinehandel mit Medikamenten ist in den U.S.A. nicht grundsätzlich verboten. Einzelstaatliche Zulassungsbeschränkungen und das Erfordernis einer körperlichen Untersuchung müssen jedoch beachtet werden. Die Entscheidung eines Gerichts in St. Louis, Missouri (Missouri v. Stallknecht, Mo. Cir. Ct., Jackson Cty., No. 99CV212429-Div. 15, 10/25/99, dargestellt in BNA Daily Report for Executives vom 26. Oktober 1999 Seite A-16) und die Erhebung einer Klage in Illinois (vgl. ebenda Seite A-19) lassen erkennen, dass dem Onlinehandel mit Medikamenten in den USA gewisse Grenzen gesetzt sind. In der auf den 25. Oktober 1999 datierten Entscheidung werden einer in Texas ansässigen Apotheke und ihrem Inhaber untersagt, verschreibungspflichtige Medikamente an Bürger des Staates Missouri über das Internet abzugeben, sofern nicht zuvor die erforderlichen Genehmigungen durch das Missouri Board of Pharmacy erteilt werden. Die Apotheke bietet unter der Adresse www.thepillbox.com den Versand von Medikamenten an. Voraussetzung für den Versand ist, dass der Besteller eine Haftungsfreistellungserklärung abgibt, ein Formular mit Angaben zum gesundheitlichen Zustand ausfüllt und eine Gebühr in Höhe von $ 85 bezahlt. Der Jackson County Circuit Court Judge K. Preston sieht hierin zwei Verstösse gegen das Recht des Staates Missouri. Zum einen dürfen verschreibungspflichtige Medikamente nur gegen Rezepte ausgegeben werden, die aufgrund einer körperlichen Untersuchung ausgestellt wurden und von ärzten stammen, die in Missouri zugelassen sind. Zum anderen müssen Apotheken eine Zulassung für den Staat Missouri haben. Für den Fall der Nichteinhaltung der o.g. Verfügung wurde ein Bussgeld in Höhe von bis zu $ 5000 angedroht. Der Justizminister des Staates Missouri hat den Erlass eines Urteils gegen vier nicht im Staatsgebiet ansässige Onlineapotheken beantragt. Den Apotheken bzw. den ihnen zugehörigen ärzten und Inhabern wird vorgeworfen,
* Dr. Malte Schipper, Rechtsanwalt im Bereich Vertriebsrecht bei der Kanzlei Küstner, von Manteuffel & Wurdack in Göttingen (www.vertriebsrecht.de). Rechtsreferendar bei Berliner, Corcoran & Rowe, LLP in Washington, DC von Oktober 1999 bis Januar 2000. Go to Main Page |