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Gewerblicher RechtsschutzErstveröffentlichung: 18. August 2002 Von Thorsten Dardat*
Nach deutschem Rechtsverständnis fällt das Urheberrecht aufgrund seiner Ausrichtung als Schutzrecht kultureller Leistung ohne Bezugnahme einer gewerblichen Anwendbarkeit einer erbrachten Leistung nicht in das Rechtsgebiet des Gewerblichen Rechtsschutzes. Anders dagegen das international zu findende Definitionsbemühen für gewerbliche Schutzrechte. International (z.B. im TRIPS) wird vielfach von geistigem oder gewerblichem Eigentum gesprochen, d.h. nicht die Art der Leistung ist entscheidend, sondern das Produkt. Nach einem solchen Begriffsverständnis ist das Urheberrecht Teil des Gewerblichen Rechtsschutzes. Dem ist nur bedingt zuzustimmen. Gemeinsam ist dem Urheberrecht und den gewerblichen Schutzrechten zumindest die Heraushebung bestimmter unkörperlicher Güter aus einer Vielzahl geistiger Gegenstände und somit ihre Einordnung in das subjektive Sonderprivatrecht in Form einer absoluten Rechtsposition, eben die eines Immaterialgüterrechts. ! Auch weist die Entstehung von Urheberrechten mit der Entstehung gewerblicher Schutzrechte Parallelen auf. Ein Urheberrecht entsteht nicht durch formellen Rechtsakt. Es genügt eine nach außen getragene geistige Tätigkeit (Schöpfung). Ausreichend für den Schutz nach Urheberrecht ist also die freie, selbständige geistige Betätigung, wie es auch die Abfassung eines Textes sein kann. Gleiches gilt auch für die nicht eingetragene, kraft Benutzung und erlangter Verkehrsgeltung bestehende Marke als Teil der Kennzeichenrechte. Demgegenüber bedarf es beim Patent, Gebrauchsmuster, Geschmacksmuster oder der eingetragenen Marke eines formellen Staatsaktes aufgrund eines Antrags. Dieser Unterschied ist ganz wesentlich. Zudem kann der ihrer Natur nach angelegte Unterschied gewerblicher Rechtsschutzpositionen und des Urheberrechts der industriellen, bzw. kulturellen Ausrichtung einer Verwertung nicht entkräftet werden. Daher ist das Urheberrecht nicht zu den gewerblichen Schutzrechten zu zählen. Die im pdf. Format erstellte Tabelle gibt einen ersten Überblick über die wichtigsten deutschen gewerblichen Schutzrechte: Patent, Gebrauchsmuster, Kennzeichenrechte und das Geschmacksmuster. Zuständig für die Erteilung dieser Schutzrechte ist das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) und das Europäische Patentamt (EPA) in München. Das EPA erteilt ein Bündel von Patenten, darunter auch ein deutsches. Die erforderlichen Antrags- und Informationsblätter für Antragsteller können aus dem Internet heruntergeladen werden. The German law of industrial property comprises the laws of patents, design patents, trademarks, patented patterns, regulations to protect the topography of semiconductor devices, and plant patents. Copyright law is not included. Certainly, its intention is also the commercial applicability, but not the industrial application of designs. A copyright is an intellectual property right. The following table, saved in pdf. format, compares the most important facts about industrial property rights in German law. The German Patent and Trademark Office (DPMA = Deutsches Patent- und Markenamt) and the European Patent Office (EPO) in Munich are competent for applications. Most application forms and more information about specific procedural law are available on the DPMA webpage.
* Der Verfasser ist Student der Rechtswissenschaft in Heidelberg. Ferner studierte er Jura in Göttingen und Nottingham (GB). Von August bis Oktober 2000 verbrachte er praktische Studienzeit in der Kanzlei Berliner, Corcoran & Rowe LL.P., Washington D.C., wo er sich mit Problemen des deutschen und US-amerikanischen Markenrechts mit Bezug zum Internet auseinandersetzte. Weitere Studienschwerpunkte sind das Gesellschafts- und Urheberrecht und der Gewerbliche Rechtsschutz. |